Beschwerde gegen Gewerbeuntersagung für mobilen Cocktailstand zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die Ausübung des Gewerbes „Mobiler Cocktailstand auf Veranstaltungen“ untersagt. Streitgegenstand war insbesondere die Anwendbarkeit der Gewerbeuntersagung nach §35 GewO gegenüber einer früheren vorübergehenden Gestattung nach §12 GastG. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Interessenabwägung: Die Unzuverlässigkeit des Betreibers und das öffentliche Vollzugsinteresse rechtfertigen die (erweiterte) Gewerbeuntersagung; eine kurzfristige Veranstaltungsgestattung schließt die Maßnahme nicht aus. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes in der Gewerbeuntersagung für den mobilen Cocktailstand zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untersagung nach §35 Abs.1 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende gewerberechtlich unzuverlässig handelt und ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, etwa wegen der Gefahr weiterer strafrechtlicher Verfehlungen oder erheblicher Verschuldung.
Der Ausschluss der Anwendung von §35 Abs.1–7a GewO nach §35 Abs.8 GewO greift nur, wenn für das konkret ausgeübte Gewerbe eine abschließende spezialgesetzliche Regelung zur Erlaubnisentziehung oder Rücknahme besteht; eine nur vorübergehende Gestattung für einzelne Veranstaltungen sperrt die Untersagung für dauerhaft ausgeübte Tätigkeiten ohne entsprechende Erlaubnis nicht.
Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO ist die Interessenabwägung erforderlich; die bloße Einwendung gegen die Rechtsanwendung genügt nicht, wenn das Beschwerdevorbringen nach §146 Abs.4 VwGO keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung liefert.
Die erweiterte Gewerbeuntersagung (§35 Abs.1 Satz2 GewO) kann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Gewerbetreibende in der Zeit bis zur Bestandskraft der Untersagung erneut strafrechtlich in Erscheinung treten und dadurch die öffentliche Ordnung gefährden könnte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 943/23
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.9.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO die in der Ordnungsverfügung vom 13.6.2023 enthaltene einfache und auch die darin ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung für offensichtlich rechtmäßig erachtet. Soweit der Antragsteller mit seinem Gewerbe „Mobiler Cocktailstand auf Veranstaltungen“ bei öffentlichen Veranstaltungen, etwa aufgrund einer vorübergehenden Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG, wie sie zuletzt am 13.10.2022 erteilt, aber später widerrufen worden sei, auftrete, handele es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 1 GastG, die die Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO ausschließe. In Bezug auf die erlaubnisfreie Tätigkeit bei privaten Veranstaltungen sei Raum für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der Antragsteller habe sich nach der in Bezug genommenen Darlegung und Bewertung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang insbesondere das Verhalten des Antragstellers auf der Herbstwoche in Lippstadt am 15.10.2022, bei der es durch das Verhalten des Antragstellers zu massiven Verletzungen bei zwei Polizeibeamten gekommen sei, und insgesamt sieben Polizeibeamte verletzt worden seien, von diesen drei anschließend dienstunfähig gewesen seien. Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bestünden ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse liege vor, weil die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller bei einer Weiterführung seiner erlaubnisfreien gewerblichen Tätigkeit in dem Zeitraum, der bis zur Bestandskraft der Gewerbeuntersagung regelmäßig verstreichen könne, erneut strafrechtlich in Erscheinung treten und weitere Schulden anhäufen würde.
Die Einwände des Antragstellers, die Anwendung des § 35 Abs. 1 der GewO sei vorliegend durch Abs. 8 der Vorschrift ausgeschlossen, die für den Betrieb des „Mobilen Cocktailstandes auf Veranstaltungen“ nach § 2 Abs. 1 GastG erteilte Erlaubnis könne bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG widerrufen werden und er betreibe sein Gewerbe „Mobiler Cocktailstand auf Veranstaltungen“ ausschließlich bei öffentlichen Veranstaltungen, greifen nicht durch.
Der Ausschluss nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO setzt voraus, dass aufgrund der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen oder eine für das ausgeübte Gewerbe erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Durch § 35 Abs. 8 GewO soll vermieden werden, dass ein Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit aufgrund zweier verschiedener Vorschriften untersagt werden kann. Eine Untersagung kann folglich nach § 35 Abs. 8 GewO nicht auf § 35 GewO gestützt werden, wenn für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes in der Gewerbeordnung oder in gewerberechtlichen Nebengesetzen eine abschließende Regelung besteht. Setzt die jeweilige Gewerbeerlaubnis spezialgesetzlich die gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus, haben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf (im Gaststättenrecht § 15 Abs. 1 und 2 GastG) nach § 35 Abs. 8 GewO somit regelmäßig Vorrang vor der Untersagung nach § 35 GewO. Die Gesamtheit der Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 7a GewO ist dann nicht anwendbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 26.
So liegt es hier jedoch nicht. Die Anwendung des § 35 Abs. 1 bis 7a GewO war lediglich ausgeschlossen, soweit das auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 GastG vorübergehend vom 15.10.2022 bis 23.10.2022 gestattete Gaststättengewerbe anlässlich der Lippstädter Herbstwoche 2022 betroffen gewesen wäre. Diese nur vorübergehend gestattete Tätigkeit ist von der streitgegenständlichen Gewerbeuntersagung jedoch nicht betroffen. Die Gestattung für diese Tätigkeit war unter Androhung der sofortigen Vollziehung bereits am 17.10.2022 widerrufen worden und hätte ohnehin am 23.10.2022 geendet. Die Gewerbeuntersagung vom 13.6.2023 bezieht sich vielmehr auf die dauerhaft ausgeübte gewerbliche Betätigung des Antragstellers mit der Bezeichnung „Mobiler Cocktailstand auf Veranstaltungen“, die er ausweislich seiner Gewerbe-Anmeldung vom 18.10.2018 seit dem 20.10.2018 an der Hauptniederlassung in seiner Betriebsstätte W.-straße 00 in Lippstadt betreibt. Für diesen Betrieb verfügt der Antragsteller über keine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG, deren Widerruflichkeit die Anwendung der Vorschriften über die Gewerbeuntersagung sperren könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar