PKH-Antrag und Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sowie PKH für das erstinstanzliche Verfahren. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Beschwerde ohnehin verfristet wäre. Eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, da der vollständige PKH-Antrag nicht fristgerecht vorlag. Zudem ist vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ohne besonderes, unzumutbares Warten unzulässig.
Ausgang: Antrag auf PKH und Beschwerde gegen die Versagung von PKH für vorläufigen Rechtsschutz als unbegründet/abgelehnt zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; ist das Rechtsmittel verfristet oder erfolgslos, ist PKH zu versagen (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
Vorläufiger bzw. vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist grundsätzlich unzulässig und kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen weiteres Zuwarten unzumutbar ist und ein schutzwürdiges Interesse konkret dargelegt wird.
Im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht die Durchsetzung vorgezogenen organisatorischer Maßnahmen an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten; PKH ist nicht dazu bestimmt, das Hauptsacheverfahren zu ersetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1349/25
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.8.2025 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.8.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 26.9.2025, soweit er sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.8.2025 richtet, nach entsprechender Anhörung des Antragstellers in seinem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde.
Der so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wäre jedenfalls verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss dem Antragsteller am 26.9.2025 öffentlich zugestellt worden war, mit Ablauf des 10.10.2025 verstrichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 - 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 -, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 - 6 PKH 15.03 -, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars nebst der notwendigen Nachweise nicht bis zum Ablauf der genannten Frist, sondern erst am 8.11.2025, abgegeben. Auf das entsprechende, ihm bereits aus früheren von ihm geführten Verfahren bekannte Erfordernis ist er in der Eingangsverfügung nochmals hingewiesen worden.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem sinngemäßen Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Aufstellung und Leerung seiner Briefkästen so zu gestalten, dass der Einwurf von Post fristwahrende Wirkung hat,
ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller gehe es darum, schon vor den von dem Antragsgegner zu treffenden Entscheidungen gerichtlichen Rechtsschutz bezogen darauf zu erlangen, wie der Antragsgegner nach Auffassung des Antragstellers das weitere Verwaltungsverfahren zu gestalten und den fristwahrenden Zugang von Post in seinem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen habe. Eine derartige Entscheidung vorbeugenden Rechtsschutzes könne der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise geltend machen. Denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz sei grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden könne und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer vorzeitigen gerichtlichen Klärung bestehe. Hierfür sei jedoch nichts vorgetragen.
Abgesehen von der Richtigkeit dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist ein subjektiver Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf eine bestimmte generelle und verfahrensunabhängige Aufstellung und Leerung der Briefkästen des Antragsgegners nicht ansatzweise ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, hat der Antragsteller sein auf Ergreifen der begehrten organisatorischen Maßnahmen gerichtetes Begehren nicht hinreichend aussichtsreich verfolgt. Ungeachtet dessen hätte der Antragsteller in den von ihm behaupteten bisherigen Vorfällen im Zusammenhang mit konkreten Verwaltungsverfahren im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten seine Rechte wahren können und müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.