Ablehnungsgesuch und Anhörungsrüge wegen Befangenheit als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Ablehnung dreier Richter wegen Besorgnis der Befangenheit und erhob eine Anhörungsrüge gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Versagung von PKH. Das OVG verwirft beides als unzulässig: das Ablehnungsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich, die Anhörungsrüge wegen Formmangels und fehlender Substantiierung. Wiederholte offensichtlich unzulässige Eingaben werden künftig nur noch zu den Akten genommen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit und Anhörungsrüge als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere bei pauschalen Vorwürfen ohne individuelle Anknüpfungspunkte.
Die bloße Beanstandung einer aus Sicht der Partei unzureichenden Begründung rechtfertigt keine Ablehnung einzelner Richter; es sind konkrete, personenbezogene Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorzubringen.
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erheben; form- und substanzlose Eingaben sind unzulässig zu verwerfen.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Gerichte können bei unveränderter Sachlage wiederholt eingereichte offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe künftig nicht mehr beschließen, sondern nur noch zu den Akten nehmen; bestimmte Verfahrensentscheidungen sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 385/21 Minden
Tenor
1. Das Gesuch des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. T. , den Richter am Oberverwaltungsgericht S. und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Senats vom 17.6.2021 wird verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Seine Behauptung, die abgelehnten Richter hätten Manipulationen und Einflussnahmen begangen, was bereits dadurch belegt werde, dass dem Beschluss des Senats vom 17.6.2021 – 4 A 1062/21 – der detaillierte und wesentliche, von ihm unterbreitete Sachverhalt nicht zu entnehmen sei, kann eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Der Antragsteller wendet sich damit in erster Linie gegen die aus seiner Sicht unzureichende Begründung des Beschlusses des Senats. Er legt weder individuelle, auf die Personen der abgelehnten Richter bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar, noch ergeben sich aus dem genannten Beschluss des Senats selbst Anhaltspunkte für eine Befangenheit gerade der abgelehnten Richter. Mit der Art und Weise seiner allein mit dem pauschalen Vorwurf der Rechtsbeugung oder Gesetzesuntreue begründeten Ablehnung von Mitgliedern des Senats wird, zumal bei entsprechender Ablehnung der für das erstinstanzliche Verfahren zuständigen Richter, ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar.
2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.
Der Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht ansatzweise aufgezeigt, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers vielmehr umfassend zur Kenntnis genommen und zur Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 4.6.2021. Entscheidungserhebliches Vorbringen hat der Senat dabei nicht dadurch übergangen, dass er den weitschweifigen Vortrag überwiegend ohne Fallbezug, der an der eindeutigen Rechtslage nichts ändert, nicht nochmals wiedergegeben hat.
Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Antragstellers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.
Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.