Aufschiebende Wirkung gegen Gewerbeuntersagung wiederhergestellt (OVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung. Zentral ist die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Das OVG stellte die aufschiebende Wirkung für Ziffer 1 wieder her und ordnete die Aussetzung der Zwangsmittelandrohung an, weil zwischenzeitliche Verbesserungen (Tilgungsplan, Reduzierung der Steuerschulden) ein weiteres Vollzugsinteresse entfallen ließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufschiebende Wirkung gegen Gewerbeuntersagung wiederhergestellt und Zwangsmittelandrohung ausgesetzt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind das private Interesse am Aufschub und das öffentliche Vollziehungsinteresse gegeneinander abzuwägen; ein besonderes Vollziehungsinteresse setzt die begründete Besorgnis voraus, die durch den Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisiert.
Für die Prognoseentscheidung in gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung abzustellen; nach Erlass eingetretene Umstände sind jedoch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gewerbeuntersagung bewirkt gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW, dass kein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt; hierauf gestützte Zwangsmittelandrohungen sind daher in der Regel der Aussetzung unterworfen.
Glaubhafte Nachweise über die Beseitigung oder voraussichtliche Beseitigung der Gründe für eine Unzuverlässigkeitsprognose (z. B. Tilgungsplan, Bestätigungen des Finanzamts) können das öffentliche Vollziehungsinteresse entfallen lassen und die Aufhebung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1726/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.8.2015 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3586/15 (VG Gelsenkirchen) gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.7.2015 wird hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 1. der Verfügung wiederhergestellt, hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
Zwar dürfte das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung bestehen. Denn nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist im gerichtlichen Verfahren bei der im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung zu treffenden Prognoseentscheidung maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung abzustellen. Angesichts dessen, dass der Antragssteller seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten in der Vergangenheit nur unzureichend nachgekommen ist und im Hinblick auf seine zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 16.7.2015 bestehenden insgesamt erheblichen Rückstände beim Finanzamt S. , bei der Antragsgegnerin und der IKK spricht Vieles dafür, dass eine negative Prognose gerechtfertigt war. Allerdings ist ein besonderes Vollziehungsinteresse nur dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 40 f., m. w. N.
Ein solches besonderes Vollziehungsinteresse ist in dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr ersichtlich. Ob es möglicherweise früher einmal bestanden hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die mit der Untersagungsverfügung bekämpften Gefahren bis zum Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides realisieren werden.
Der Antragsteller hatte schon im September 2015 vorgetragen, seine Steuerschulden hätten sich mittlerweile nach Abgabe längst fälliger Steuererklärungen unter fachkundiger Beratung ganz erheblich reduziert. Die Antragsgegnerin hatte im November 2015 bestätigt, dass sich die noch aktuellen Steuerrückstände in Höhe von 20.406,02 Euro auf etwa 408 Euro reduzieren würden und daneben nur noch Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 2.266,55 Euro sowie Beitragsrückstände bei der IKK in Höhe von 2.008,81 Euro offen seien. Auf dieser Grundlage bestand zwischen den Beteiligten grundsätzlich Vergleichsbereitschaft. Gleichwohl ist es zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht gekommen, weil wegen noch ausstehender Klärungen über die Höhe der offenen Steuerschulden mit dem Finanzamt keine Einigung über die bis zur Tilgung aller Rückstände einzuräumende Frist erzielt werden konnte. Im April 2015 teilte der Antragsteller mit, die Höhe der Rückstände sei nunmehr geklärt und der Rest werde bis zum Monatsende beglichen. Nachdem der Antragsteller Anfang Mai auf Nachfrage des Gerichts unter Vorlage einer Bestätigung des Finanzamts mitgeteilt hatte, dass kein Steuerrückstand mehr bestehe, hat sich die Antragsgegnerin hierzu nicht mehr geäußert, obwohl sie um Prüfung gebeten worden war, ob der Antragsteller klaglos gestellt werden könne.
Ausgehend davon besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 16.7.2015 und entsprechender Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens auch deshalb nicht, weil ernsthaft in Betracht kommt, dass hier – entsprechend dem bereits in der Antragsschrift von August 2015 mitgeteilten und sodann konsequent verfolgten Tilgungsplan des Antragstellers – ausnahmsweise die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründet haben, schon vor Ablauf des Karenzjahres entweder bereits weggefallen sein oder noch wegfallen könnten, so dass gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren eine frühere Wiedergestattung möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10.
Infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gewerbeuntersagung fehlt es gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW an einem vollziehbaren Verwaltungsakt. Deshalb ist hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.