Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes – Widerruf der Geeignetheitsbestätigung (§33c GewO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO und beantragt vorläufigen Rechtsschutz. Zentrale Frage ist, ob die Gaststätte schankbetriebsgeprägt ist. Das OVG bestätigt das VG: Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO spricht gegen den Antragsteller, da wiederholte Kontrollen, Lichtbilder und fehlende Umsatznachweise den überwiegenden Spielbetrieb belegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist durch Interessenabwägung zu prüfen, ob die Interessen des Antragstellers gegenüber denen der Antragsgegnerin überwiegen; ein Antrag ist nur dann erfolgreich, wenn die Abwägung zu seinen Gunsten ausfällt.
Der Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO ist voraussichtlich rechtmäßig, wenn objektive Ermittlungen ergeben, dass der Hauptzweck des Betriebs im Spielangebot liegt und keine schankbetriebliche Prägung erkennbar ist.
Der Antragsteller hat substantiierte Tatsachenvorträge und Belege darzulegen; bloße pauschale Behauptungen ohne Nachweis genügen nicht, um die Feststellungen der Behörde zu widerlegen.
Mehrfache behördliche Kontrollen, fotografische Dokumentation und fehlende Umsatzbelege können als tragfähige Anhaltspunkte für die Beurteilung der schankbetrieblichen Prägung eines Betriebs herangezogen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1080/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.9.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3433/25 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.5.2025 hinsichtlich Nr. 1. und 2. wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 3. anzuordnen,
mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Ordnungsverfügung, mit der die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO mangels schankbetrieblicher Prägung der Gaststätte „P.“ widerrufen habe, sei aller Voraussicht nach rechtmäßig.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Einwand des Antragstellers greift nicht durch, Hauptzweck des Betriebs sei tatsächlich die Verabreichung von Getränken.
Mit der Darlegung einer eigenen Einschätzung zu der Fensterbeklebung, Beschilderung und Einrichtung der Gaststätte stellt er die maßgeblichen Feststellungen der Antragsgegnerin nicht in Abrede, die ihre Bediensteten bei mehreren Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten mit entsprechenden Vermerken und Lichtbildern dokumentiert haben. Danach war nicht die Verabreichung von Getränken und Speisen, sondern das Spielangebot Hauptzweck des Betriebs. Nur bei drei von fünf Kontrollen wurden gastronomische Leistungen in Anspruch genommen, dabei jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke getrunken, weitere Getränke oder Speisen (Snacks) nicht konsumiert. Bei sämtlichen Kontrollen haben die Gäste hingegen das Spielangebot genutzt.
Seine weitere Behauptung, auch die Umsätze zeigten, dass sich der Betrieb allein durch den Verkauf des Gaststättenangebots trage, hat der Antragsteller trotz entsprechenden Vorhalts durch das Verwaltungsgericht und Ankündigung in der Beschwerdebegründung weder substantiiert noch belegt. Die Annahme eines derartigen Umsatzes überwiegend aus dem gastronomischen Angebot liegt angesichts der bei den behördlichen Kontrollen vorgefundenen Gegebenheiten auch fern. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder befanden sich die Getränke größtenteils in einem kiosktypischen Kühlschrank, die laut Preisaushang geforderten Preise für Getränke und Snacks bewegten sich im niedrigen bis mittleren Preissegment, die Gästeanzahl war ebenso wie die Nutzung des gastronomischen Angebots sehr überschaubar und Bons oder Quittungen waren nicht aufzufinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).