Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Streitpunkt ist, ob trotz eröffnetem Insolvenzverfahren eine positive Zuverlässigkeitsprognose besteht. Das OVG bestätigt die Ablehnung: erhebliche Steuerschulden und fehlendes tragfähiges Sanierungskonzept begründen Unzuverlässigkeit. Ein nachträgliches Insolvenzverfahren ändert daran nichts; eine Wiedergestattung bleibt möglich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gewerbeuntersagung wegen bestätigter Unzuverlässigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist eine positive gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprognose erforderlich; erhebliche öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten und das Fehlen eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts können Unzuverlässigkeit begründen.
Ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren beeinflusst nicht die Rechtmäßigkeit der Untersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse; § 12 GewO verschiebt den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht und hindert nicht die Vollstreckung während des Insolvenzverfahrens.
Die bloße Berufung auf ein Insolvenzverfahren ersetzt kein tragfähiges Sanierungskonzept; der Nachweis gesicherter Einnahmen aus freigegebener gewerblicher Tätigkeit genügt nicht, wenn erhebliche öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten und eine Masseunzulänglichkeit vorliegen.
Sind dem Insolvenzverwalter zufolge Sanierungschancen erkennbar, kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO stellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1515/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.9.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.7.2023 zu Recht im Einklang mit der höchstrichterlichen sowie der Rechtsprechung des Senats zu § 35 Abs. 1 GewO abgelehnt, weil sich die Antragstellerin unter anderem allein in Anbetracht ihrer erheblichen Steuerschulden und mangels Vorlage eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts als gewerbeübergreifend gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen habe.
Diese Würdigung wird durch das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, noch nicht einmal ansatzweise erschüttert.
Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft das laufende Insolvenzeröffnungsverfahren nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Ein Insolvenzverfahren, das ‒ wie hier ‒ erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnet wurde, ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Gewerbes wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. § 12 GewO führt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weder dazu, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung vom Erlass der letzten Behördenentscheidung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verschiebt, noch hindert die Vorschrift eine Vollstreckung der Gewerbeuntersagung für die Dauer des Insolvenzverfahrens.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 22 ff., insb. Rn. 25.
Auch anderweitig sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die eine günstige Zuverlässigkeitsprognose oder jedenfalls die Erwartung rechtfertigen könnten, die mit der Untersagungsverfügung bekämpfte Gefahr werde sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht realisieren. Sie hat bislang kein tragfähiges Sanierungskonzept aufgestellt. Der bloße Hinweis auf ein Insolvenzverfahren ersetzt ein solches nicht. Dass die Antragstellerin mit ihren Einnahmen aus der aus der Insolvenzmasse freigegebenen gewerblichen Tätigkeit über ein gesichertes Einkommen verfügt, ist bereits nicht dargelegt. Hierfür reicht angesichts der erheblichen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten und der vom Insolvenzverwalter mitgeteilten Masseunzulänglichkeit der Verweis auf die im Insolvenzverfahren gegebene Aufsicht des Insolvenzgerichts nicht aus, zumal die gewerbliche Tätigkeit gerade unter Hinweis auf die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung aus dem Insolvenzverfahren freigegeben wurde.
Sollten nach Einschätzung des Insolvenzverwalters dennoch entsprechende Sanierungschancen bestehen, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, einen Antrag auf Wiedergestattung ihrer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.