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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1044/24·19.12.2024

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Zwangsgeldandrohung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zwangsgeldfestsetzung (10.000 €) und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds (15.000 €). Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da Tatsachen für die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldmaßnahmen sprechen. Eine Härtefallprüfung wurde nicht substantiiert geltend gemacht; Alternativen (Schallschutzgutachten, Konzeptänderung) stehen offen. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Zwangsgeldfestsetzung und -androhung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anordnungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern im Verwaltungszwang bleibt der Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten; ein Abweichen hiervon erfordert substantielle Anhaltspunkte gegen die Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit des Zwangsmittels.

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Die Verhältnismäßigkeit eines Zwangsgelds ist auch danach zu beurteilen, ob die Maßnahme geeignet ist, die Durchsetzung der vollziehbaren Pflicht sicherzustellen; abschreckende Wirkung und Vermeidbarkeit durch Einhaltung der Auflage rechtfertigen hohe Beträge.

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Bei Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzungen ist die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung für die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts maßgeblich; eine umfassende Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Auflage erfolgt grundsätzlich nicht.

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Unzumutbarkeit oder Härte im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist von der antragsstellenden Partei substantiiert darzulegen; hartfallrechtliche Regelungen (§ 60 Abs. 3 VwVG NRW i.V.m. § 26 VwVG NRW) sind nur bei konkretem Antrag und nachprüfbaren Nachweisen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW i.V.m. § 26 VwVG NRW§ 21 OBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2583/24

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.10.2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 4.375,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7591/24 (VG Düsseldorf) gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgelds vom 5.9.2024 anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es bestehe kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000,00 Euro vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen. Alles spreche für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und weiteren Zwangsgeldandrohung. Bei einer Kontrolle der Betriebsräume der Antragstellerin am 24.8.2024 sei festgestellt worden, dass dort Musik gespielt worden sei, obwohl ihr mit Ordnungsverfügung vom 15.7.2024 das Abspielen/Erzeugen jeglicher Art von Musik sowie jegliche Art von Musik- und Tanzveranstaltungen und die Veranstaltung von Konzerten untersagt worden sei. Die Antragsgegnerin habe mit der Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren, höheren Zwangsgelds auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Das Zwangsmittel stehe in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck. Der verfolgte Zweck werde durch die zu vollstreckende Ordnungsverfügung vorgegeben und unterliege selbst keiner Prüfung. Maßgeblich sei das Verhältnis des gewählten Zwangsmittels zum in der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung vorgegebenen Zweck. Unabhängig davon dürfte aber auch der Auflagenbescheid vom 15.7.2024 nicht unverhältnismäßig sein. Für seine Verhältnismäßigkeit spreche, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin darin angeboten habe, die Auflage wieder aufzuheben, wenn diese durch ein Schallschutzgutachten nachweise, dass in ihrem Betrieb Musik ohne Störung der Nachbarschaft abgespielt werden könne.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

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Weder die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro noch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000,00 Euro begegnet im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedenken. Sinn des Zwangsgelds ist es gerade, eine Zwangswirkung zu entfalten, die den Pflichtigen davon abhält, künftig weiterhin gegen seine vollziehbaren Rechtspflichten zu verstoßen. Befolgt er diese, kann er die Festsetzung eines Zwangsgelds in der angedrohten Höhe leicht vermeiden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2022 – 4 B 199/22 –, juris, Rn. 7.

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So hätte die Antragstellerin bereits die Festsetzung des gleichfalls zuvor angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 7.500,00 Euro verhindern können. Sie hat aber durch ihre erneute Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 15.7.2024 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht willens ist, den ihr bestandskräftig aufgegebenen Pflichten nachzukommen. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits zuvor nochmals telefonisch auf die Geltung der Auflage hingewiesen und zudem klargestellt hatte, dass durch das Verhalten der Antragstellerin der Eindruck entstehe, die Vorgaben der Auflage sollten nicht eingehalten werden. Dieser Eindruck wird im Übrigen noch dadurch erhärtet, dass sich die Antragstellerin nach dem Inhalt einer im Verwaltungsvorgang dokumentierten Sprachnachricht der Geltung des sie treffenden Verbots sehr wohl bewusst war, sie aber gezielt versucht hat, die sie treffende Auflage zu umgehen, indem sie die Gaststätte offiziell geschlossen und die Räumlichkeiten für eine private Geburtstagsfeier mit Musik zur Verfügung gestellt hat. Hierbei hat sie wohlwissend in Kauf genommen, dass dies geeignet war, mit dem Nachbarschutz in Konflikt zu geraten, dem die Lärmschutzauflage zu dienen bestimmt ist. Eine Gefahr, die sich schließlich ausweislich des Einsatzprotokolls am 24.8.2024 auch realisiert hat, weil sich die Musik gerade nicht auf Hintergrundmusik beschränkt hat, auf die sich das Beschwerdevorbringen stützt.

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Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann im Übrigen durch die Härtefallvorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbsatz VwVG NRW i. V. m. § 26 VwVG NRW Rechnung getragen werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.

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Abgesehen davon, dass die Antragstellerin keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass ihr die Zwangsgeldbeitreibung aus finanziellen oder anderen Gründen unter Berücksichtigung auch der vom Gesetzgeber bezweckten Sicherung der Beugefunktion des Zwangsgelds unzumutbar sein könnte. Substantiierte und nachprüfbare Angaben hierzu hat sie nicht gemacht.

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Der Einwand der Antragstellerin, es sei unverhältnismäßig, dass die Auflage vom 15.7.2024 auch das – beim streitgegenständlichen Auflagenverstoß gar nicht in Rede stehende – Abspielen von Hintergrundmusik untersage, was erwarten lasse, dass der Geschäftsbetrieb kurzfristig insgesamt zum Erliegen komme, betrifft die Ordnungsverfügung vom 15.7.2024. Einer Überprüfung der Auflage in diesem Beschwerdeverfahren steht deren Bestandskraft entgegen. Auf die von der Antragstellerin angenommene Rechtswidrigkeit der Auflage vom 15.7.2024 kommt es für die Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung der Auflage nicht an. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 7 C 5.08 –, juris, Rn. 12, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 ‒ 4 A 1396/16 ‒, juris, Rn. 35 f., m. w. N.

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Die Antragstellerin hat im Übrigen weiterhin die Möglichkeit, ein anderes Betriebskonzept zu entwickeln, seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben der TA Lärm gutachtlich nachzuweisen und dieses nach § 21 OBG NRW der Behörde als Austauschmittel anzubieten.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –, juris, Rn. 32.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) ein Viertel des festgesetzten zuzüglich einem Achtel des angedrohten Betrags.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 –, juris, Rn. 10.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.