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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1039/18·24.07.2018

Zwischenentscheidung nach §173 VwGO: Aufbauverbot für konkurrierendes Fahrgeschäft

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEilrechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine Zwischenentscheidung nach § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO, um zu verhindern, dass die Beigeladene ihr Fahrgeschäft vor einem Entscheidungsspruch aufbaut. Das OVG stellte fest, dass der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne Zwischenentscheidung effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre. Nach Interessenabwägung überwog das Interesse der Antragstellerin; daher wurde ein Aufbauverbot angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zwischenentscheidung stattgegeben; Aufbau des Fahrgeschäfts der Beigeladenen untersagt und Platz bis zur Schlussentscheidung freizuhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer Zwischenentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ist erforderlich, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne Zwischenentscheidung effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre.

2

Bei der Entscheidung über eine Zwischenentscheidung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; sie rechtfertigt die Anordnung nur, wenn dem Antragsteller unmittelbare, erhebliche Nachteile drohen, die ihm auch unter Berücksichtigung entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht zumutbar sind.

3

Die Zwischenentscheidung kann geboten sein, um durch Erhalt oder Herstellung eines prozessualen bzw. tatsächlichen Zustands (z. B. Freihalten eines Platzes) die Wirksamkeit einer späteren obsiegenden Entscheidung zu sichern und Wiederherstellungsaufwände zu vermeiden.

4

Beschlüsse über Zwischenentscheidungen sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1039/18

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18.7.2018 aufgegeben, einen Aufbau des Fahrgeschäftes der Beigeladenen zu untersagen und den hierfür vorgesehenen Platz auf dem Kirmesgelände freizuhalten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Rubrum

1

Voraussetzung für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten Zwischenentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ist, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht offensichtlich aussichtslos ist und effektiver Rechtsschutz hinsichtlich des Anordnungsbegehrens ohne die Zwischenentscheidung gefährdet wäre, weil der Antragstellerin unmittelbar erhebliche Nachteile drohen, die ihr auch unter Berücksichtigung gegenläufiger, insbesondere öffent-licher Interessen nicht zumutbar sind.

2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2008 – 8 B 1631/08 –, NWVBl. 2009, 224 = juris, Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 7.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 = juris, Rn. 18; Buchheister, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, 2. Auflage 2016, § 123 Rn. 28; Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 120, m. w. N.

3

So liegt es hier. Die Beschwerde ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht offensichtlich aussichtslos. In der danach gebotenen Interessenabwägung überwiegt derzeit das Interesse der Antragstellerin, bei einer abschließenden Entscheidung des Senats über ihren Eilantrag am heutigen Tage noch einen Aufbau ihres Fahrgeschäftes im Falle eines Obsiegens vornehmen zu können. Dies setzt voraus, dass die Beigeladene ihr Fahrgeschäft nicht aufgrund der durch die Antragsgegnerin ausgesprochenen Zulassung zur Annakirmes an dem für ein Fahrgeschäft der Marke „Break-Dance“ vorgesehenen Platz heute aufbaut. Das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Aufbauverbot gilt nur bis zu der am gestrigen Abend erfolgten, erneuten Ausschussentscheidung über die Zulassung des Fahrgeschäftes der Antragstellerin oder desjenigen der Beigeladenen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).