Antrag auf Notanwalt und Verfahrenseinleitung ohne Anwalt per De-Mail abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Notanwalts bzw. die vorläufige Einleitung eines Verfahrens ohne anwaltliche Vertretung und übermittelte seine Eingabe per De‑Mail ohne Absenderbestätigung. Das Gericht lehnte den Antrag ab: die elektronische Einreichung entsprach nicht den Anforderungen des §55a VwGO und eine Befreiung vom Vertretungserfordernis ist nicht vorgesehen. Die Beiordnung wurde versagt, weil das Vorhaben aussichtslos und das OVG nicht zuständig ist.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und vorläufige Zulassung ohne anwaltliche Vertretung abgelehnt (Unwirksame De‑Mail‑Einreichung; Voraussetzungen für Beiordnung nicht erfüllt; OVG nicht zuständig).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klageerhebung oder sonstige Verfahrenseinleitung mittels elektronischem Dokument ist nur nach Maßgabe des §55a VwGO wirksam; ein De‑Mail‑Versand gilt nur dann als sicherer Übermittlungsweg, wenn die gesetzlich vorgesehene Absenderbestätigung vorliegt.
Eine vorübergehende Befreiung von der anwaltlichen Vertretung ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dies vorsieht; das Gericht kann eine solche Befreiung nicht ohne Rechtsgrundlage gewähren.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §173 VwGO i.V.m. §78b ZPO setzt voraus, dass anwaltliche Vertretung geboten ist, kein vertretungsbereiter Anwalt gefunden wird und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich nur für die in §§47, 48 VwGO genannten Verfahren zuständig; Rechtsschutz gegen Entscheidungen anderer Gerichtszweige ist auf dem dort vorgesehenen Rechtsweg zu suchen und kann nicht durch das OVG ersetzt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Notanwalt beizuordnen bzw. eine Verfahrenseinleitung vorläufig ohne anwaltliche Vertretung zuzulassen, wird abgelehnt.
Gründe
Der mittels De-Mail ohne Absenderbestätigung übermittelte Antrag des Klägers vom 16.9.2020 hat keinen Erfolg.
Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, ist er bereits nicht formgerecht eingelegt. Eine Klageerhebung mittels elektronischem Dokument ist nur nach Maßgabe des § 55a VwGO zulässig. Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.5.2020 – 1 B 16/20 u. a. –, juris, Rn. 5.
Der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO nur dann ein sicherer Übermittlungsweg, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.
Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16.6.2020– 7/20.VB-3 –, juris, Rn. 5.
Eine derartige Absenderbestätigung liegt hier nicht vor.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Für die von ihm sinngemäß begehrte vorübergehende Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht ist nur für die in den §§ 47, 48 VwGO genannten Verfahren erstinstanzlich zuständig, die nicht Gegenstand der vom Kläger beigelegten „provisorischen Anklageschrift“ sind. Der Kläger gibt als Begehren an, „die unter 1.) und 2.) benannten rechtswidrigen Entscheidungen zu annullieren und die Verfahren fortfahren zu lassen bzw. Zahlung eines Schadensersatzes im Wert des verlorenen Arbeitsvertrages“. Ein Bezug zu den in §§ 47, 48 VwGO genannten Verfahren ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger nicht verlangen, dass die von ihm benannten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5.11.2015 und des Oberlandesgerichts Köln vom 17.5.2019 durch das Oberverwaltungsgericht „annulliert“ werden. Rechtsschutz gegen gerichtliche Entscheidungen ist auf dem jeweiligen Rechtsweg – das sind vorliegend der Rechtsweg der Arbeits- bzw. der ordentlichen Gerichtsbarkeit – nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen. Eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist überdies nur in engen Grenzen zulässig (vgl. insbesondere § 79 ArbGG i. V. m. §§ 578 ff. ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).