Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 979/20.A·04.06.2020

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf; strittig ist, ob eine achtköpfige Familie durch Aufnahme von Tagelöhnerarbeit des Familienvaters in Pakistan eine existenzsichernde Grundlage erzielen oder bei Rückkehr eine außerordentliche Existenzgefährdung droht. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre und die Feststellungen des VG (Erwerbsmöglichkeiten, Wohnungseigentum, familiäre Hilfe) nicht bestritten hat. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Substantiierung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 AsylG setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein sonstiger Zulassungsgrund vorliegt und der Antrag darlegt, dass die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre.

2

Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen für das Berufungsverfahren in Frage stehen.

3

Zur Beurteilung einer außerordentlichen Existenzgefährdung nach Rückkehr sind nachvollziehbare Anhaltspunkte erforderlich, die fehlende Erwerbschancen, fehlenden Wohnraum oder fehlende familiäre Unterstützung im Zielstaat belegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden dabei nicht erhoben (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 19503/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.2.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Der Kläger hat bereits nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass sich die in der Antragsbegründung als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

4

"ob eine achtköpfige Familie mit sechs nicht erwerbsfähigen minderjährigen Kindern in Anbetracht der Lebensverhältnisse im Zielstaat durch die Aufnahme einer Tagelöhnerarbeit des Familienvaters in der Lage ist, das zur Aufrechterhaltung der psysischen Existenz Notwendige zu erwirtschaften, oder ob mangels dieser Möglichkeit eine außerordentliche Existenzgefährdung unmittelbar nach Rückreise eintreten wird",

5

in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen unter Bezugnahme auf das den Beteiligten bekannte Urteil im Verfahren der Eltern und Geschwister des Klägers 14 K 11859/16.A (VG Düsseldorf) darauf abgestellt, dass es dem Vater des Klägers, der vor Ausreise aus Pakistan mit seiner Tätigkeit als Schneider den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt hatte, möglich wäre, durch Aufnahme einer Arbeit mit entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Familie aufzubauen. Im Übrigen hat es auf das in Pakistan bestehende Wohnungseigentum und die Hilfe der Großfamilie verwiesen. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht mit Zulassungsgründen entgegen getreten.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.