Zulassungsantrag der Berufung abgelehnt: fehlende Darlegung einer Gehörsverletzung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil nicht dargetan wurde, dass das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör verletzt hat. Aufklärungsmängel und bloße Kritik an Sachverhalts- oder Beweiswürdigung rechtfertigen die Zulassung nach §78 Abs.3 AsylG nicht. Beigefügte oder aktenkundige Beweismittel fehlen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt; Gehörsrüge nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Verwaltungsgericht übergangen worden ist.
Aufklärungsmängel, etwa die Unterlassung ergänzender Aufklärung oder die Möglichkeit der Korrektur einer Übersetzung, gehören nicht zu den Verfahrensmängeln i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Eine Gehörsrüge ist unzulässig, wenn nicht aufgezeigt wird, dass die behauptete Gehörsverletzung die Entscheidung beeinflussen konnte; bloße Rügen der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründen keine Zulassung.
Zur Stützung einer Zulassungsrüge sind die relevanten Unterlagen oder korrigierten Übersetzungen vorzulegen bzw. aktenkundig zu machen; die bloße Ankündigung genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 906/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3.1.2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit geben müssen, die Übersetzung des vorgelegten Polizeiberichts zu korrigieren, zielt auf die Geltendmachung eines Aufklärungsmangels. Sie greift schon deshalb nicht durch, weil Aufklärungsmängel nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO gehören.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2017 ‒ 4 A 1560/16.A ‒, juris, Rn. 18 f., m. w. N.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs hätte der Kläger auch dann nicht hinreichend dargetan, wenn man sein Vorbringen sinngemäß als Rüge auslegte, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zur Unrichtigkeit der Übersetzung bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es fehlte – ungeachtet des Umstands, dass das behauptete Vorbringen des Klägers nicht aktenkundig geworden ist – jedenfalls an der Darlegung, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Die zum Beleg angekündigte Vorlage der korrigierten Übersetzung als Anlage 1 war der Rechtsmittelschrift bereits nicht beigefügt.
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen, ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bestehe ebenso wenig wie ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil der Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9 f.). Hiergegen sind Zulassungsgründe nicht dargelegt worden. Soweit der Kläger in diesem wie auch in anderem Zusammenhang ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend macht, liegt darin kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Auch seine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist, rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.