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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 967/23·13.09.2023

Zulassung der Berufung verworfen wegen fehlender fristgemäßer Begründung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die zweimonatige Begründungsfrist nach Zustellung nicht eingehalten und keine ausreichenden Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen wurden. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 23.861,89 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels frist- und formgerechter Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist substantiiert darlegt, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

2

Die zweimonatige Begründungsfrist für den Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils und ist nicht verlängerbar nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO.

3

Ein nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichtes Wiedereinsetzungsersuchen nach § 60 VwGO ist nur dann wirksam, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen werden.

4

Bei unzulässiger Antragstellung trägt die Antragstellerin die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Kostenfestsetzung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und den maßgeblichen Bestimmungen des GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 7094/20

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.3.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23.861,89 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.

2

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

3

Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist der Klägerin am 24.3.2023 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete mit Ablauf des 24.5.2023. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen. Vielmehr hat die Klägerin erst einen Tag nach diesem Datum ihren Zulassungsantrag mit einem auf die nicht fristgemäße Antragserhebung bezogenen Wiedereinsetzungsgesuch und dessen Begründung sowie unter Ankündigung einer umgehenden Zulassungsbegründung bei Gericht eingereicht.

4

Auf die versäumte Begründungsfrist bezogene Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf den Hinweis, die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dürfte verstrichen sein, ist keine Reaktion erfolgt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).