Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender Darlegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte den Antrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ab, weil der Kläger die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht konkret dargelegt hatte. Zudem griff er nicht die tragende Unglaubwürdigkeitswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels konkreter Darlegung der Zulassungsgründe als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Rechtssache eine bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darlegt.
Erfordert das erstinstanzliche Urteil mehrere selbstständig tragende Begründungsstränge, muss der Zulassungsantrag für jeden dieser Stränge einen Zulassungsgrund darlegen.
Die bloße Inanspruchnahme einer Teilfrage (z.B. innerstaatliche Fluchtalternative) reicht nicht aus, wenn das Verwaltungsgericht die Schutzbedürftigkeit insgesamt aufgrund von Unglaubhaftigkeitsfeststellungen verworfen hat; dieser Glaubwürdigkeitsmaßstab ist konkret gerichtlich anzugreifen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG, und die Entscheidung über die Zulassung ist nach §80 AsylG unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 2531/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.3.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, inwieweit sich die von ihm aufgeworfene Frage,
ob in Pakistan bei einer potentiellen Verfolgung durch die Taliban eine inländische Fluchtalternative besteht,
in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.
Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) wegen einer möglichen Verfolgung durch die Taliban eigenständig tragend deshalb verneint, weil sich sein Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erwiesen habe (Urteilsabdruck, Seite 6, vorletzter und letzter Absatz). Unklar sei sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung geblieben, wie sich die Bedrohungslage für den Kläger 2006 konkret dargestellt habe (Urteilsabdruck, Seite 7, erster Absatz). Die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ereignisse von 2006 schlügen auch auf die späteren Geschehnisse durch. Sein diesbezüglicher Vortrag sei nicht plausibel und unklar (Urteilsabdruck, Seite 7, Absätze 4 bis 6). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Kläger seine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht habe (Bescheidabdruck, Seite 4 f.), hat das Verwaltungsgericht auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgelehnt (Urteilsabdruck, Seite 8, vorletzter Absatz).
Wird die Entscheidung in dieser Weise selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2020 ‒ 4 A 4007/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
Schon daran fehlt es, weil der Kläger nur hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG (Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz), einen Zulassungsgrund geltend gemacht hat. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, das Vorbringen zu seinen Ausreisegründen sei insgesamt unglaubhaft, hat der Kläger hingegen nicht mit einem Zulassungsgrund angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.