Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Vertretungsmangels
KI-Zusammenfassung
Der Kläger bezeichnete seine Eingabe als "Widerspruch", der Senat wertete sie nach Anhörung als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen. Der Antrag ist unzulässig verworfen worden, weil er zwar fristgerecht, aber nicht durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gestellt wurde. Die Kosten trägt der Kläger; der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung muss die formellen Anforderungen einschließlich des Vertretungserfordernisses erfüllen; ist er nicht durch einen bevollmächtigten Prozessvertreter eingebracht, ist er unzulässig.
Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Eine Eingabe, die vom Beteiligten anders bezeichnet wird (z. B. als "Widerspruch"), kann vom Rechtszug als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden, nachdem der Beteiligte hierzu angehört wurde.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 4311/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Senat versteht das vom Kläger als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts.
Das so ausgelegte Rechtsmittel ist unzulässig.
Es wahrt nicht die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 14.2.2020 zugestellt. Die Antragsfrist endete danach mit Ablauf des 16.3.2020 (einem Montag). Der innerhalb der Frist gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich durch den Kläger persönlich, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 23.3.2020 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.