Einstellung nach Erledigung im Glücksspiel-Konzessionsverfahren; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren gemäß §§125, 87a, 92 VwGO ein und erklärte das VG-Urteil für wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger nach §161 Abs.2 VwGO auferlegt, da er ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Sachlich fehlten dem Kläger fristgerecht eingereichte formelle Unterlagen; festgestellte Transparenzmängel begründen keinen Anspruch auf nachträgliche Zulassung zur zweiten Verfahrensstufe.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt und Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend §§125 Abs.1, 87a Abs.1 und 3, 92 Abs.3 VwGO einzustellen; das angefochtene erstinstanzliche Urteil kann für wirkungslos erklärt werden (§173 VwGO i.V.m. §269 ZPO analog).
Nach §161 Abs.2 Satz1 VwGO obliegt die Kostenentscheidung dem billigen Ermessen; ist der Kläger ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen, können ihm die Kosten beider Instanzen auferlegt werden.
Mängel bei der Ausschreibung (Verletzung des Transparenzgebots) begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung zu einer nachfolgenden Verfahrensstufe; ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das Verfahren nach Heilung der Mängel unionsrechtskonform fortgeführt werden könnte.
Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nach §91 VwGO unzulässig, wenn sie den Streitstoff wesentlich verändert und nicht der endgültigen Beilegung des ursprünglichen sachlichen Streits dient.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5808/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.2.2015 ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung zumindest durch Zeitablauf wäre dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands und der vom Kläger dabei aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten voraussichtlich unterlegen. Das erstinstanzlich sowie mit dem Zulassungsantrag in zweiter Instanz noch verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 7.11.2012 zur zweiten Stufe des Konzessionsverfahrens für die Veranstaltung von Sportwetten zuzulassen, das der Beklagte bis zur erfolgten Neuregelung als rechtmäßig betrachtete und durchführen wollte, sowie das Hilfsbegehren, den Beklagten zur Neubescheidung über seine Zulassung zur zweiten Stufe des Genehmigungsverfahrens zu verpflichten, hätten auch ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich nicht erfolgreich geltend gemacht werden können.
Der Kläger hatte die formellen Anforderungen aus der Auftragsbekanntmachung vom 8.8.2012 (ABl./S. 2012/S 151-253153, 6/7) an die Zulassung zur zweiten Stufe schon deshalb nicht erfüllt, weil er die danach erforderlichen Unterlagen, zu denen nicht nur die Vorlage von Abschlüssen und Lebensläufen mindestens zweier Personen der vorgesehenen IT-Abteilung (ABl./S. 2012/S 151-253153, 5), sondern auch die Vorlage eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister (ABl./S. 2012/S 151-253153, 4) gehörte, nicht innerhalb der hierfür gesetzten Ausschlussfrist eingereicht hatte. Zwar hat der Senat ebenso wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof und anders als das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Transparenzgebots bereits wegen unzutreffender Angaben in der Ausschreibung vom 8.8.2012 hinsichtlich des maßgeblichen Auswahlkriteriums und einer mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags nicht in Einklang stehenden Gewichtung der Auswahlkriterien angenommen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.2017 – 4 A 3244/06 –, GewArch 2017, 299 = juris, Rn. 45 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 16.10.2015 – 8 B 1028/15 –, NVwZ 2016, 171 = juris, Rn. 54 ff.
Diese Annahme wird durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 ‒ 8 C 18.16 ‒, BVerwGE 160, 193 = juris, Rn. 45 ff., nicht in Frage gestellt, das sich lediglich zur normativen Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens verhält, nicht jedoch zu den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof und vom Senat beanstandeten Mängeln bei der konkreten Ausschreibung.
Daraus, ob das seinerzeit ausgeschriebene Konzessionsverfahren, was auch der Kläger in erster Linie geltend gemacht hat, unionsrechtswidrig und intransparent geführt worden ist, ließen sich aber jedenfalls die geltend gemachten Ansprüche nicht ableiten. Weder die begehrte Zulassung des Klägers zur zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch eine Neuentscheidung hierüber hätten die in der Senatsrechtsprechung bereits festgestellten sowie etwaige weitere vielfältige Verfahrensmängel beseitigt. Ein Anspruch auf Teilnahme an der begehrten zweiten Verfahrensstufe hätte zumindest vorausgesetzt, dass das gesamte Auswahlverfahren nach Heilung etwaiger Mängel noch unionsrechtskonform hätte fortgeführt werden können. Davon gingen aber weder der Kläger noch der Senat in dem angeführten Urteil aus. Insoweit hat der Kläger geltend gemacht, das Verfahren habe so zahlreiche Verstöße und Mängel aufgewiesen, dass es nicht nur für diejenigen hätte „neu aufgerollt werden“ müssen, die auf der zweiten Stufe ausgeschieden worden seien, sondern für alle potentiellen und aktuellen Wettanbieter. Vor diesem Hintergrund wäre die Konsequenz der geltend gemachten Intransparenz des Verfahrens sowie seiner fehlenden Vereinbarkeit mit Grundrechten und Grundfreiheiten kein Anspruch des Klägers auf weitere Teilnahme an der zweiten Stufe des bereits unheilbar intransparent begonnenen Konzessionsverfahrens gewesen. Vielmehr hätte entweder die Erteilung einer Erlaubnis in einem unionsrechtlichen Anforderungen entsprechenden neuen Erlaubnisverfahren gemäß § 4b GlüStV geltend gemacht werden müssen oder, sofern ein solches Verfahren zwar rechtlich, aber nicht tatsächlich zur Verfügung stand, die Befugnis, Sportwetten ohne Konzession zu veranstalten. Beides war aber bis zum Zeitpunkt der Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 7.5.2019 nicht Streitgegenstand. Ähnlich hatte erstinstanzlich in etwas anderem Zusammenhang bereits das Verwaltungsgericht argumentiert (Urteilsabdruck, Seite 11, zweiter Absatz). In vergleichbarer Weise hat der Senat in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 23.1.2017 ‒ 4 A 3244/06 ‒, GewArch 2017, 299, juris, Rn. 37, wegen eines nicht gegebenen unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahrens angenommen, dass das Fehlen einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten einen Wettvermittler bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage, insbesondere solange private Anbieter tatsächlich keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV erlangen konnten, nicht daran gehindert hat, Sportwetten mit feststehenden Gewinnquoten an im EU-Ausland konzessionierte Sportwettenveranstalter zu vermitteln.
Bezogen auf das erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Feststellungsbegehren, das Fehlen einer Konzession hindere den Kläger derzeit nicht an der Veranstaltung von Sportwetten, wäre der Kläger schon deshalb unterlegen, weil insoweit die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung nach § 91 VwGO nicht gegeben gewesen sein dürften, worauf die Beteiligten bereits hingewiesen worden sind. Dies hätte erfordert, dass die Klageänderung der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren gedient und der Streitstoff bezogen auf die ursprüngliche Verpflichtungsklage im Wesentlichen derselbe geblieben wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.2005 – 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 = juris, Rn. 22.
Jedenfalls Letzteres war bezogen auf das geänderte Begehren nicht der Fall. Dieses änderte den Streitstoff wesentlich. Die zuletzt vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die Wirksamkeit der seit dem 1.1.2020 in Kraft gesetzten Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages warfen gänzlich andere und neue Fragen auf als der zuvor streitgegenständliche Streitstoff, der sich auf die Zulassung zu einem Konzessionsvergabeverfahren mit zahlenmäßiger Begrenzung beschränkte, in dem es nur um eine zeitlich bis zum 30.6.2019 befristete Konzession ging.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.