Zulassung der Berufung verworfen wegen fehlender Prozessvertretung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG wertet das Schreiben als Antrag auf Zulassung, verwirft ihn jedoch als unzulässig, weil es nicht durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 VwGO) eingelegt wurde. Die nachträgliche Benennung eines Rechtsanwalts hilft nicht, da die Monatsfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO abgelaufen ist. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass das Rechtsmittel von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt wird, wenn § 67 Abs. 4 VwGO dies verlangt.
Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO erstreckt sich auch auf prozessuale Handlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Die nachträgliche Heilung eines formell unzulässigen Rechtsmittels durch nachträgliche Bevollmächtigung ist ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Frist zur Einlegung des Rechtsmittels abgelaufen ist (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegenden Partei sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts in einem Zulassungsverfahren kann auf Grundlage der Vorschriften des GKG (insb. §§ 47, 52 GKG) erfolgen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8947/17
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat versteht das von dem Kläger mit Schreiben vom 25.2.2018 eingelegte Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung.
Dieser ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten, sondern durch den Kläger persönlich eingelegt worden ist. Das Vertretungserfordernis besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Darauf ist der Kläger mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie erneut mit gerichtlicher Verfügung vom 13.3.2018 hingewiesen worden. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Antragstellung kann nicht mehr nachgeholt werden, weil die Monatsfrist für die Einlegung des Rechtsmittels (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Ablauf des 28.2.2018 verstrichen ist. Schon deshalb führt die nunmehr erfolgte Benennung eines Rechtsbeistandes zu keiner anderen Beurteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.