Einstellung nach Erledigung; Kosten der Behörde bei Ermessensausfall
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, woraufhin das OVG das Verfahren gemäß §§ 87a, 125, 92 VwGO einstellte und das Urteil des VG für wirkungslos erklärte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt, weil sie trotz Anhaltspunkten aus dem Anhörungsschreiben die Schließungsverfügung nicht anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage überprüfte. Das Gericht sah einen Ermessensausfall und damit Rechtswidrigkeit des unüberprüften Festhaltens an der Verfügung. Der Streitwert wurde auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Ausgang: Verfahren eingestellt; VG-Urteil für wirkungslos erklärt; Beklagte trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache von den Parteien für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; ein zuvor ergangenes Urteil kann als wirkungslos erklärt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).
Nach § 161 Abs. 2 VwGO kann das Gericht die Kosten des Verfahrens derjenigen Partei auferlegen, die im billigen Ermessen für das Fortbestehen des Verfahrens verantwortlich gemacht werden kann, insbesondere wenn sie trotz erkennbarer Anhaltspunkte nicht rechtzeitig geprüft hat, ob ein Verwaltungsakt aufzuheben ist.
Behörden sind verpflichtet, einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei neuen oder klar erkennbaren tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen zu überprüfen; das unüberprüfte Festhalten an einer Verfügung kann einen Ermessensausfall und damit Rechtswidrigkeit begründen.
Ein Ermessensausfall liegt vor, wenn die Behörde an einer Verfügung festhält, obwohl sich aus der Aktenlage ohne weitere Prüfung ergibt, dass die materiellen Voraussetzungen für die Verfügung nicht mehr vorliegen oder offensichtlich erfüllt sind, sodass eine Aufhebung geboten ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1491/21
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.3.2024 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Spätestens seit dem Anhörungsschreiben vom 26.4.2022, auf das sich der Kläger schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15.2.2024 berufen hat, bestand auch während des anhängigen Klageverfahrens für die Beklagte Anlass, das Festhalten an der Schließungsverfügung vom 22.3.2021 als einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage zu überprüfen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.6.2013 – 8 C 17.12 –, juris, Rn. 34, sowie – 8 C 39.12 –, juris, Rn. 30.
Dieser Pflicht dürfte die Beklagte bis zum erledigenden Ereignis nicht nachgekommen sein. Noch mit Schriftsatz vom 26.2.2024 hat sie sinngemäß die streitgegenständliche Schließungsverfügung unter Hinweis darauf aufrechterhalten, die Auswahlentscheidung sei (nach altem, nicht mehr maßgeblichem Recht und auf der Grundlage seit dem Schreiben vom 26.4.2022 nach eigener Einschätzung der Beklagten überholter Erkenntnisse zur Eignung der konkurrierenden Betriebe, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen) rechtmäßig. Allerdings hätte sich schon auf der Grundlage der Feststellungen, die der Anhörung vom 26.4.2022 zu einer beabsichtigten neuen Auswahlentscheidung zugrunde lagen, die Prüfung aufgedrängt, ob die Schließungsverfügung bereits deshalb im Rahmen des behördlichen Ermessens aufzuheben war, weil die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nunmehr offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt waren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 20 und 40 f., m. w. N.
Schon der entsprechende Ermessensausfall dürfte unabhängig von der bereits am 9.11.2021 aufgehobenen sofortigen Vollziehung der Verfügung dazu geführt haben, dass das unüberprüfte Festhalten an der Schließungsverfügung rechtswidrig war.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.