Zulassungsantrag (§78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG) zu Exilpolitik im Kongo abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG die grundsätzliche Klärung, ob ihm wegen exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland im Kongo Verfolgung droht. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Der Senat stellt fest, dass bloße Oppositionszugehörigkeit, normale Parteiaktivitäten, Teilnahme an Demonstrationen, Verteilung von Flugblättern oder das Verfassen von Artikeln regelmäßig keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung begründen. Nur bei bekannten, regimesgefährdenden oder erheblich diskreditierenden Aktivitäten kann Verfolgungsgefahr bestehen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG setzt einen konkreten grundsätzlichen Klärungsbedarf voraus; rein fallübergreifende oder allgemeine Fragestellungen sind nicht hinreichend.
Die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder sonstige normale Parteiaktivitäten (z. B. Teilnahme an Demonstrationen, Verteilung regimekritischer Flugblätter, Verfassen von Artikeln) begründen grundsätzlich keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung.
Eine Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung erfordert, dass die Aktivitäten den Regierungsstellen bekannt geworden sind und von diesen als Ausdruck einer ernstzunehmenden Gegnerschaft angesehen werden, die den Bestand der Regierung gefährden oder sie in erheblichem Maße diskreditieren könnte.
Der Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, weshalb sich aufgrund geänderter politischer Verhältnisse eine Abkehr von bisheriger Rechtsprechung rechtfertigen würde.
Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung gemäß §154 Abs.2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5732/01.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe
Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen, "inwieweit dem Kläger wegen seiner politischen Aktivitäten in Deutschland Gefahr droht." Diese Frage lässt sich fallübergreifend - und damit grundsätzlich - nicht klären. Soweit der Kläger mit seiner Begründung darauf verweist, dass er Artikel mit regimekritischem Inhalt in Exilzeitungen, die auch im Kongo verteilt worden seien, veröffentlicht hat und in diesem Zusammenhang geklärt wissen will, "inwieweit Journalisten oder sonstigen Verfassern von regierungskritischen Artikeln Verfolgung droht", besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mehr. Denn sie ist durch Urteil des Senats vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - geklärt.
Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten gegen die Regierungen L.D. Kabila und/oder J. Kabila hat der Senat verneint, wenn sich diese Aktivitäten auf die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder auf darüber hinausgehende normale Parteiaktivitäten beschränken, wie etwa die Teilnahme an gegen die Kabila-Regierungen gerichteten Demonstrationen und Kundgebungen als einer unter vielen, selbst wenn dabei für die Öffentlichkeit bestimmte regimekritische Flugblätter verteilt und Resolutionen verfasst werden. Entsprechendes gilt für das Verfassen von Zeitungsarktikeln oder Schreiben an Regierungsstellen bzw. an den jeweiligen Präsidenten, auch wenn in diesen eine Gegnerschaft zum bestehenden Regime zum Ausdruck gebracht wird. Nur dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die von diesen als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft angesehen werden, weil sie den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen, besteht möglicherweise eine Verfolgungsgefahr. Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Weshalb sich die dargestellte Einschätzung aufgrund der Regierungsneubildung "unter Einschluss der Rebellengruppen" zum Nachteil rückkehrender Asylbewerber geändert haben könnte, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom August 2003, auf den sich der Kläger bezieht, kann von einer systematischen staatlichen Unterdrückung oder Zensur der Presse keine Rede mehr sein; Behinderungen erfolgen lediglich in Einzelfällen (vgl. S. 15, letzter Absatz). Soweit nach dem Bericht regimekritischen Journalisten weiterhin vorübergehende Inhaftierungen drohen, bezieht sich diese Feststellung nicht auf exilpolitische Aktivitäten. Eine weitere fallübergreifende Klärung ist nicht möglich, weil es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.