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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 870/16.A·12.09.2017

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen ungewürdigten Vortrags zur religiösen Identität

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster in einer Asylsache. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gemäß §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO zu. Begründet wurde dies damit, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers zur Frage, ob öffentliche Glaubensbetätigung verpflichtender Bestandteil seiner religiösen Identität ist, nicht gewürdigt habe. Die Zulassung dient der Klärung dieser für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zentralen Frage.

Ausgang: Berufung des Klägers zur Zulassung nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO angenommen, weil das VG wesentliches Vorbringen zur öffentlichen Glaubensbetätigung nicht gewürdigt hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers zu entscheidungserheblichen Fragen der Flüchtlingseigenschaft nicht gewürdigt hat.

2

Bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann die Frage, ob öffentliche Glaubensbetätigung integraler Bestandteil der religiösen Identität ist, entscheidungserheblich sein.

3

Eine Zulassung der Berufung kommt in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen oder substantiiertes Vorbringen unberücksichtigt lässt und dadurch die Rechtsfindung beeinträchtigt wird.

4

Die Vorschrift des § 138 Nr. 3 VwGO ermöglicht die Zulassung der Berufung, wenn maßgebliche verfahrensrelevante Aspekte vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt wurden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2058/14.A

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.3.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.

Rubrum

1

Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

2

Das Verwaltungsgericht hat wesentliches Vorbringen des Klägers zu der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zentralen Frage, ob eine öffentliche Glaubensbetätigung verpflichtender Bestandteil der religiösen Identität des Klägers ist, nicht gewürdigt.