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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 842/24·30.06.2024

Abgelehnter PKH-Antrag für Zulassungsantrag zur Berufung nach Gerichtsbescheid

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 15.8.2023. Das OVG wertete das Schreiben als PKH-Antrag und lehnte ihn ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Zulassungsantrag wäre verfristet (Fristablauf 18.9.2023). Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil kein vollständiges PKH-Gesuch mit der nach §117 ZPO erforderlichen formularmäßigen Erklärung innerhalb der Frist eingereicht wurde.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; keine Erfolgsaussicht und Verfristung ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Monatsfrist des §124a Abs.4 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung beginnt mit der Zustellung des Gerichtsbescheids und macht ein danach eingereichtes Rechtsmittel verfristet.

3

Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wegen Mittellosigkeit kann nur gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat.

4

Ein Prozesskostenhilfegesuch ist unvollständig und nicht fristwahrend, wenn die nach §117 ZPO erforderliche formularmäßige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse fehlt.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 593/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.8.2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 8.4.2024, in dem dieser unter anderem Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 15.8.2023 beantragt hat, soweit er eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts begehrt, nach Anhörung des Klägers aus den in der hiesigen Eingangsverfügung vom 15.4.2024 dargelegten Gründen als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung.

2

Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem der Gerichtsbescheid dem Kläger an seiner von ihm mit der Klageschrift mitgeteilten Anschrift am 17.8.2023 zugestellt worden war, mit Ablauf des 18.9.2023, einem Montag, verstrichen.

4

Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 2.

6

Ein entsprechend vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hat der Kläger indes innerhalb der bis zum 18.9.2023 laufenden Rechtsmittelfrist nicht eingereicht. Namentlich hat er die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO dem Antrag beizufügende formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).