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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 825/15·21.05.2017

Zulassungsablehnung: Berufung gegen Abweisung von Sportförderung wegen fehlender Verbandsbindung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHaushalts- und FörderrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg, das seine Klage auf Gewährung einer im Haushaltsplan vorgesehenen Sportförderung für 2010 abwies. Streitpunkt war, ob aus Art. 3 GG ein Förderanspruch bzw. eine unzulässige Ungleichbehandlung folgt und ob die Verwaltung an Förderzwecke gebunden ist. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragen wurden; maßgeblich war die tatsächliche Einbindung in den Dachverband und die Zweckbindung der Zuwendung. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Sportförderungs-Klage abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; solche Zweifel liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Gewährung haushaltsgesetzlich vorgesehener Fördermittel; die Verwaltung kann sich durch Haushaltszweck und Förderrichtlinien selbst binden, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

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Bei der Gewährung von Fördermitteln kann die Verwaltung Anforderungen an die tatsächliche Einbindung des Förderempfängers in einen maßgeblichen Dachverband und an die inhaltliche Übereinstimmung der Fördertätigkeit (z. B. Schulungs- und Lehrarbeit) stellen; auf bloße formale Mitgliedschaft kommt es nicht allein an.

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung hat.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 4245/13

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.280,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.

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Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung der im Haushaltsplan des Beklagten vorgesehenen Sportförderung für den Kläger in Höhe von 1.280,00 Euro für das Jahr 2010 mit der Begründung abgewiesen, der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.10.2013 sei rechtmäßig. Der Kläger könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz über Art. 3 Abs. 1 GG keine Förderung beanspruchen. Im für die Beurteilung der Voraussetzungen maßgeblichen Jahr 2010 habe der Kläger die Fördervorgaben nicht erfüllt. Der Beklagte gewähre Zuschüsse nur an solche Sportvereine und/oder Regionalsportverbände, die ihrerseits Mitglied in einem landesweiten Dachverband für die jeweilige Sportart seien und in Übereinstimmung mit diesem auf regionaler Ebene die jeweilige Sportart insbesondere durch Schulungs- und Lehrarbeit förderten. Dies sei jedoch bei dem Kläger wegen der während des gesamten Jahres 2010 anhaltenden Unstimmigkeiten mit dem Dachverband Westdeutscher C.                 e.V. (im Folgenden WBV) nicht gegeben gewesen.

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Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

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Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den aus Art. 3 Abs. 1 GG erwachsenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht fehlerhaft angewandt. Es hat nämlich nicht, wie der Kläger meint, ausschließlich auf seine (formale) Mitgliedschaft im WBV abgestellt. Vielmehr hat es nicht nur die Mitgliedschaft, sondern auch die durch die Zuwendung zu erwartende Förderung der Schulungs- und Lehrarbeit in Übereinstimmung mit dem WBV für eine Förderung durch den Beklagten als maßgeblich erachtet (vgl. Urteilsabdruck S. 7 f.). Dies entspricht dem Zweck der Förderung durch den Beklagten, der die Schulungs- und Lehrarbeit im Rahmen seiner Förderung des ehrenamtlichen Engagements in Sportvereinen unterstützen wollte. Der Förderzweck ergibt sich aus dem Haushaltsplan des Beklagten (Beschluss des Kreistages vom 18.12.2009) in Verbindung mit dem vorbereitenden Beschlussvorschlag an den Ausschuss für Schule, Weiterbildung und Sport vom 12.11.2009. Dort heißt es unter Vorbemerkungen:

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„Das strategische Ziel ,Ehrenamtliches Engagement fördern᾽ des Kreises ist operativ auf den Bereich Sport zu übertragen. Der Kreis unterstützt das sportliche Ehrenamt und arbeitet mit den Sportverbänden und -vereinen kooperativ zusammen.“

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Unter Ziffer 4.1. des Beschlussvorschlags heißt es sodann:

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„Die Transferzahlungen an die Vereine und Verbände verteilen sich wie folgt:

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Zuschüsse zur Teilnahme an Deutschen Meisterschaften in Höhe von 25.600 €

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Zuschüsse zu den Kosten der Verbände für zentrale Schulungsarbeit in Höhe von 88.000 €

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….

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C1.          -Kreisverband                                                                      1.280 €.“

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Diesen Ansatz hat das Verwaltungsgericht für sachlich berechtigt erachtet. Denn er stelle nach Ansicht des Gerichts sicher, dass im Regelfall die gewährten Zuschüsse in seriöser Weise zweckentsprechend eingesetzt würden. Dabei begründe die erwähnte Einbindung des Begünstigten in den für die jeweilige Sportart maßgeblichen Dachverband gleichsam im Sinne einer plausiblen Vermutung die Annahme, dass der Begünstigte eine ordnungsgemäße, sich an die Verbandsregularien haltende und auch Schulungs- und Lehrarbeit umfassende sportliche Tätigkeit entfaltete, mit andern Worten also grundsätzlich förderungswürdig sei. Einwände hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht. Soweit er in seiner Antragsbegründung (dort Seite 3, Absatz 5) einen auf eine tatsächliche Einbindung des Begünstigten im Dachverband abstellenden Förderzweck des Beklagten im Haushaltsplan nicht erkennt, dringt er damit, wie ausgeführt, nicht durch.

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Nach diesem Ansatz kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob er durchgehend Mitglied des WBV war. Vielmehr war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für den Beklagten maßgeblich, dass der Kläger im Jahr 2010 die Schulungs- und Lehrarbeit in Übereinstimmung mit dem WBV vornehmen werde, mit anderen Worten „in den WBV eingebunden war“. Dass der Beklagte nicht von einer derartigen Einbindung des Klägers ausgehen konnte, hat das Verwaltungsgericht ausführlich begründet. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen. Insbesondere hat der Kläger nicht einmal selbst vorgetragen, dass er Schulungs- und Lehrarbeit in Übereinstimmung mit dem WBV im Jahr 2010 durchgeführt habe.

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2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig sowie entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.

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Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,

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„ob eine Behörde eine grundsätzlich im Haushalt aufgenommene Förderung für einen Sportverein allein aufgrund von Presseartikeln oder anderen Mutmaßungen ,sperren᾽ kann, obwohl der Verein der Behörde die aktuellen Entscheidungen, die zu seinen Gunsten ausgefallen waren, zur Verfügung gestellt hat.“

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Die Frage ist, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bereits nicht entscheidungserheblich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

25

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.