Einstellung: Einsicht in Transparenzregister ohne Ausweisvorlage ausreichend
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das OVG stellte daher das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG für wirkungslos. Die Kosten beider Instanzen wurden der Beklagten auferlegt. Substantiv begründete das Gericht, dass der Klägerin unabhängig von der Vorlage des Personalausweises ein Einsichtsanspruch in das Transparenzregister zustand, weil der Geschäftsführer gesetzlich vertretungsbefugt war und der Registereintrag nur seine personenbezogenen Daten enthielt.
Ausgang: Verfahren nach einvernehmlicher Erledigung eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt, Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit einvernehmlich für in der Hauptsache erledigt, hat das Gericht das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.
Bei Erledigung des Rechtsstreits trifft das Gericht auf Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen; die Kosten können derjenigen Partei auferlegt werden, die ohne das Erledigen voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Einsicht in das Transparenzregister nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG ist unionsrechtskonform derart auszulegen, dass der Zugang nicht schrankenlos, sondern auf Personen mit berechtigtem Interesse zu beschränken ist, um Grundrechte gemäß Art. 7 und 8 GRCh zu schützen.
Für die Ausübung eines Einsichtsrechts genügt grundsätzlich der gesetzliche Vertretungstitel des handelnden Vertreters (z. B. § 35 Abs. 1 GmbHG); ein gesonderter schriftlicher Nachweis der Vertretungsbefugnis ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Zweifel an Identität oder Vertretung bestehen.
Soweit der Registereintrag ausschließlich personenbezogene Daten des antragstellenden Vertreters bzw. alleinigen wirtschaftlich Berechtigten enthält und keine Daten Dritter betroffen sind, rechtfertigt dies keine weitergehenden Identitätsprüfungen zum Schutz Dritter.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 310/24
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.3.2025 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre sie voraussichtlich unterlegen.
Der Klägerin stand – unabhängig von der Vorlage des Personalausweises ihres Geschäftsführers – ein Anspruch auf Einsichtnahme in das Transparenzregister zu.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG ist bei Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 Mitgliedern der Öffentlichkeit die Einsichtnahme in das Transparenzregister gestattet. Die Vorschrift, die in ihrer derzeitigen Fassung eine Einsichtnahme durch alle Mitglieder der Öffentlichkeit dem Wortlaut nach voraussetzungslos gewährt, bedarf einer unionsrechtskonformen Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Richtlinie 2018/843 insoweit ungültig ist, als er Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 dahin geändert hat, dass dieser in seiner neuen Fassung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 –, juris, Rn. 88.
Ausgehend davon haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Da die in Art. 30 Abs. 5 genannten Daten Informationen über bestimmte natürliche Personen, und zwar die der wirtschaftlichen Eigentümer von im Gebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften und anderen juristischen Personen, enthalten, berührt der Zugang von allen Mitgliedern der Öffentlichkeit dazu das durch Art. 7 GRCh garantierte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens. Außerdem stellt die öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 der Charta dar.
Vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 –, juris, Rn. 38.
Zum Schutz der wirtschaftlichen Eigentümer vor einem Eingriff in die ihnen in den Art. 7 und 8 GrCh garantierten Rechte ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister in den Fällen des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 auf das absolut Notwendige zu beschränken.
Vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 –, juris, Rn. 66, 76 und 85.
Nach diesen Maßstäben bestand an dem berechtigten Interesse der Klägerin an der begehrten Einsichtnahme in das Transparenzregister vorliegend schon vor der Vorlage des Personalausweises ihres Geschäftsführers kein Zweifel.
Ausweislich der bereits bei Antragstellung gegebenen Begründung beantragte die Klägerin die Einsicht in das Transparenzregister, um ihren eigenen Eintrag zu überprüfen. Die bezweckte Eigenkontrolle stellte auch aus Sicht der Beklagten dem Grundsatz nach ein berechtigtes Interesse dar. Sie war dem für die Klägerin handelnden Geschäftsführer und einzigen wirtschaftlich Berechtigten zu gewähren, ohne dass es einer spezialgesetzlichen Grundlage, einer gesetzlichen Vermutung oder anderer Nachweise für dessen Einsichtsbefugnis bedurft hätte. Wie sich aus der Antragstellung selbst und dem im Antragsverfahren vorgelegten Handelsregisterauszug ergab, war der Geschäftsführer der Klägerin einzelvertretungsberechtigt und als solcher unmittelbar gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG befugt, die Klägerin im Rechtsverkehr zu vertreten und rechtsgeschäftliche Erklärungen für sie abzugeben. Aufgrund der bereits kraft Gesetzes bestehenden Vertretungsbefugnis bedurfte es gerade keines weiteren schriftlichen Nachweises, dass dieser befugt sei, im konkreten Fall Einsicht in die Daten der Klägerin zu nehmen. Ein entsprechendes Erfordernis ergab sich aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Klägerin vorliegend auch im Hinblick auf obenstehende europarechtliche Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten nicht, weil eine Grundrechtsbetroffenheit Dritter ausgeschlossen war. Der Geschäftsführer der Klägerin war als alleiniger Gesellschafter zugleich deren alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer. Im Transparenzregistereintrag der Klägerin waren ausschließlich seine eigenen personenbezogenen Daten hinterlegt. Personenbezogene Daten Dritter, deren Schutz es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedurft hätte, waren hingegen nicht betroffen. Dass es sich bei der antragstellenden Person tatsächlich um den Geschäftsführer der Klägerin handelte, konnte die Beklagte nicht ernsthaft bezweifeln. Ungeachtet der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals vorgebrachten Bedenken in Bezug auf eine unzureichende Identitätsfunktion des vorgelegten Handelsregisterauszugs gab es aus Sicht der Beklagten spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.1.2024 keine begründeten Zweifel mehr an der Identität des Geschäftsführers, nachdem dieser die Klageschrift aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an das Verwaltungsgericht übermittelt hatte, dessen Einrichtung seine verlässliche Identifikation voraussetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.