Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Befristung einer Spielhallenerlaubnis als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des VG Düsseldorf zur Befristung ihrer Spielhallenerlaubnis bis 30.11.2017. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragen werden. Entscheidungsaufhänger ist die Auslegung von §29 GlüStV und die Verhältnismäßigkeit der Gebührenfestsetzung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Vorbringens ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert dargelegt werden.
Die fünfjährige Überleitungsfrist des §29 Abs.4 Satz2 GlüStV ist spielhallenbezogen anzuwenden: Entscheidend ist das Vorhandensein der Spielhalle und einer bis zum Stichtag bestehenden Erlaubnis, nicht allein die Person des Betreibers.
Die in §29 Abs.4 Satz4 GlüStV vorgesehene Möglichkeit der Befreiung von einzelnen Anforderungen nach §§24 Abs.2 und 25 GlüStV zur Vermeidung unbilliger Härten bleibt auch bei einem Betreiberwechsel grundsätzlich erhalten und wird durch eine befristete Erlaubnis nicht ausgeschlossen.
Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren ist binnen des gebührenrechtlichen Rahmens und nach pauschalisierten Wertansätzen der Behörde zu überprüfen; eine Herabsetzung ist nur bei konkreter und substantiiert vorgetragener Unverhältnismäßigkeit durch den Betroffenen zu rechtfertigen.
Zitiert von (10)
9 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf16 L 4037/2509.12.2025Zustimmendjuris Rn. 10
- Verwaltungsgericht Düsseldorf16 K 11237/2415.07.2025Zustimmendjuris Rn. 10
- Verwaltungsgericht Düsseldorf16 K 8544/2113.07.2025Zustimmendjuris Rn. 10
- Verwaltungsgericht Düsseldorf16 K 2218/2309.07.2025Neutraljuris Rn. 10
- Verwaltungsgericht Düsseldorf3 L 832/2304.07.2023Zustimmendjuris Rn. 10
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 5574/14
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.3.2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.472,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Befristung in der Erlaubnis vom 24.7.2014 angenommen, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Die Klägerin geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass hinsichtlich ihrer von einer früheren Betreiberin übernommenen Spielhalle die fünfjährige Überleitungsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV anwendbar sei, so dass sie ab dem 1.12.2017 zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötige. Ihre Rüge, sie werde durch die Befristung der Spielhallenerlaubnis zum 30.11.2017 schlechter gestellt als der vorherige Spielhallenbetreiber, trifft jedoch nicht zu. Ebenso wie diesem gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist in Härtefällen eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zu Gute kommen kann, wird dies auch für die Klägerin als neue Betreiberin nicht durch die streitgegenständliche Befristung ausgeschlossen. Für die Anwendbarkeit der fünfjährigen Überleitungsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, an die die Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 4 anknüpft, ist allein entscheidend, ob es sich um eine Spielhalle handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags bestand und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endete. Ausgehend von dem spielhallenbezogenen Verständnis des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, das der nordrhein-westfälischen Erlasslage und der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu Grunde liegt,
vgl. Spielhallenerlass des MIK NRW vom 30.4.2013 – 14-38.07.03 -15 –, http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Verfassung_und_Recht/spielhallenerlass1304.pdf; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2013 – 7 ME 82/13 –, GewArch 2014, 30 = juris, Rn. 6 ff., siehe hierzu ferner Krainbring, ZfWG 2015, 425 ff.,
und von dem sich auch die Beklagte bei der streitgegenständlichen Befristung der angegriffenen Erlaubnis vom 24.7.2014 (dort Seite 3, erster Absatz; vgl. ferner den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Erlass des MIK NRW vom 14.7.2014 an die Beklagte) hat leiten lassen, ist entscheidend, ob diese Voraussetzungen – wie hier – bei Inkrafttreten des Staatsvertrags vorlagen. Bei spielhallenbezogener Betrachtungsweise ändert sich deshalb am Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nichts dadurch, dass einem neuen Betreiber später unter Inanspruchnahme der Privilegierung durch die Überleitungsvorschrift bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist eine neue befristete Spielhallenerlaubnis erteilt wird.
Vgl. Odenthal, GewArch 2012, 345, 348 f.; siehe zum abweichenden betreiberbezogenen Verständnis der Vorschrift OVG S.-A., Beschluss vom 8.4.2014 – 1 M 21/14 –, ZfWG 2014, 304 = juris, Rn. 9.
Die durch § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eingeräumte Möglichkeit einer Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV zur Vermeidung unbilliger Härten ist bei diesem Rechtsverständnis, von der die Beklagte selbst ausgeht, ebenfalls gegeben. Sie wird – ein Härtefall vorausgesetzt – nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin als Neubetreiberin eine Spielhallenerlaubnis erhalten hat, die wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots nach § 25 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 AG GlüStV nur bis zum Ablauf der Überleitungsfrist befristet erteilt worden ist.
Selbst wenn man – anders als die Beteiligten dies übereinstimmend tun – die Überleitungsvorschrift betreiberbezogen verstünde, wäre die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durch die Antragsbegründung nicht ernstlich in Frage gestellt. Eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerade durch die Befristung bis zum 30.11.2017 liegt selbst dann nicht vor. Solange – wie hier – keine Anzeichen für das Vorliegen einer Härte gegeben sind, erlauben § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 4 GlüStV bei spielhallen- und betreiberbezogener Betrachtungsweise jedenfalls keine über den Ablauf der Fünfjahresfrist hinausgehende Freistellung von den Anforderungen der §§ 24 und 25 GlüStV. Ob eine Härtefallentscheidung in Betracht kommt, muss in einem eigenständigen Verfahren und unabhängig von der Befristung erst dann entschieden werden, wenn Härtegründe geltend gemacht sind.
Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung bestünden, ist nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Einwand der Klägerin, die Verwaltungsgebühr stehe wegen der Befristung nicht in einem angemessenen Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Spielhallenerlaubnis für die Klägerin, greift nicht durch. Die Beklagte hat die Gebühr unter Berücksichtigung des Aufwands und des pauschalisiert nach von ihr aufgestellten Grundsätzen ermittelten wirtschaftlichen Nutzens innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt. Demgegenüber hat die Klägerin keine konkreten Angaben zu einem abweichenden wirtschaftlichen Wert gemacht und deshalb nicht schlüssig dargetan, weshalb der festgesetzte Betrag gleichwohl unverhältnismäßig hoch sein sollte. Der Hinweis auf die Befristung allein genügt hierfür nicht. Denn die herangezogenen Gebührenrahmen nach den Tarifstellen 12.6.1 und 17.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung beziehen sich auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse, die generell nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV notwendig zu befristen sind, sowie auf Erlaubnisse nach § 33i GewO, für die eine Befristung gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO nach Ermessen möglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).