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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 771/18.A·14.05.2018

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) ab und verweigerte die Berufungszulassung nach §78 AsylG. Eine behauptete Verfolgung als Schiit in Pakistan war wegen mangelnder Glaubhaftigkeit und unzureichender Sachverhaltsdarlegung nicht entscheidungserheblich; pauschaler Verweis auf einen Amnesty-Bericht genügte nicht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Berufung nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung und Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs. 3 AsylG setzt die Darlegung einer bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung voraus, einschließlich ihrer Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

3

Kritik an der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung des Vorgerichts begründet allein nicht die Zulassung der Berufung nach §78 Abs. 3 AsylG.

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Zur substantiierten Darlegung einer Gruppenverfolgung sind konkrete, aussagekräftige und für die Behauptung relevante Belege erforderlich; ein pauschaler Verweis auf einen Bericht (z.B. Amnesty) reicht hierfür nicht aus.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 5214/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin von I.        aus T.           wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016                –  4 A 2103/15.A – , juris, Rn. 2 f., m. w. N.

5

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

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inwieweit allein die Annahme, eine Person gehöre zu den Schiiten, in Pakistan eine asylerhebliche Verfolgung oder zumindest ein Abschiebehindernis darstellt,

7

ist auf der Grundlage der maßgeblichen Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts bereits nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Vortrag, der Kläger sei von Angreifern für einen Schiiten gehalten worden, sei nicht glaubhaft (Urteilsabdruck, Seite 6). Insoweit hat der Kläger keine in § 78 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Zulassungsgründe geltend gemacht. Abgesehen davon wird die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Allein der Verweis auf den „Amnesty Report 2015“ betreffend Pakistan genügt dazu nicht, zumal darin keine substantiellen Angaben zur Lage der Schiiten enthalten sind.

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Vgl. zur Frage der Darlegung einer Gruppenverfolgung der Schiiten in Pakistan im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, m. w. N.

9

Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, m. w. N.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.