Zulassungsablehnung der Berufung gegen Gerichtsbescheid wegen fehlender Gehörsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Arnsberg und rügt fehlerhafte Vollstreckung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragen werden und der Kläger die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung nicht genutzt hat. Kosten und Streitwertentscheidung wurden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten; Streitwert 20.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.
Ein Verfahrensmangel im Sinne von §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigt Zulassung der Berufung nur, wenn die behauptete Mängelrüge die tragenden Erwägungen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz in Zweifel zieht.
Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, muss der Beteiligte zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung rechtzeitig in Anspruch nehmen; die Unterlassung schließt eine erfolgreiche Berufungsrüge wegen Gehörsverletzung aus.
Ein Beteiligter kann sich auf eine Gehörsverletzung nur berufen, wenn er zuvor alle zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten genutzt hat, sich in der Vorinstanz zu äußern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 3954/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.2.2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen allenfalls sinngemäß geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen, §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Vorbringen des Klägers, der zuständige Gerichtsvollzieher habe fehlerhafte Vollstreckungshandlungen durchgeführt, die zuständige Gemeinde habe kein Verständnis für die Versagung des Betriebs, beinhaltet kein Argument, das auch nur im Ansatz geeignet wäre, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, das sich unter anderem maßgeblich auf die Verurteilung des Klägers wegen Insolvenzverschleppung gestützt hat, schlüssig in Zweifel zu ziehen.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Das Vorbringen des Klägers, er habe gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich um eine mündliche Verhandlung gebeten und einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ein Beteiligter kann sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen.
Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2018 – 4 A 151/17 –, juris, Rn. 26 ff., und vom 28.4.2015 – 4 A 618/14 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
Da hier das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. In dieser mündlichen Verhandlung hätte er auch Gelegenheit gehabt, sich – entsprechend seinem Begehren – umfassend zu äußern. Dieser Umstand schließt es aus, dass der Kläger sich vorliegend mit Verfahrensrügen die Berufungsinstanz eröffnen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.