PKH-Antrag für Zulassung der Berufung abgelehnt wegen Fristversäumnis und mangelnder Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das OVG lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und der PKH-Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist beim Gericht einging. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da kein vollständiger PKH-Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten und verfristeter Antragstellung
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO beginnt mit der Zustellung des angegriffenen Urteils und ist einzuhalten.
Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags beim Gericht maßgeblich; die Absendung per Post begründet keine Rechtzeitigkeit, wenn damit kein rechtzeitiger Eingang zu erwarten ist.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wegen Mittellosigkeit ist nur möglich, wenn bis zum Ablauf der Frist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe mit allen Unterlagen bei Gericht eingegangen ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 571/20
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.2.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil dem Kläger am 27.2.2024 zugestellt worden war, mit Ablauf des 27.3.2024 verstrichen.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 2.
Schon an der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs mit allen dazugehörigen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist fehlt es. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht erst am 2.4.2024 und damit jedenfalls nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.
Maßgeblich für die rechtzeitige Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Eingang beim Prozessgericht, wobei die Bewilligung für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur rechtzeitigen Antragstellung kommt es auf den Eingang des Antrags bei Gericht, und nicht ‒ wie der Kläger meint ‒ auf seine Absendung per Post an. Dies ergibt sich nicht nur aus den zitierten Vorschriften, sondern ist seit langem in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die in § 58 Abs. 1 VwGO aufgeführten Angaben (über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist) genügen für eine die Frist in Gang setzende Rechtsmittelbelehrung, ohne dass es eines ergänzenden Hinweises darauf bedarf, dass der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei dem Gericht eingegangen sein muss. Nicht jede eigene Überlegung muss den Beteiligten durch die Rechtsmittelbelehrung erspart bleiben.
Vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 11.5.1960 – 5 C 320.58 –, BVerwGE 10, 293 = juris, Rn. 18 f., und vom 21.1.1972 – 4 C 40.70 –, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23; siehe auch BFH, Urteil vom 13.5.2015 – III R 8/14 –, BFHE 249, 422 = juris, Rn. 28, und Beschluss vom 15.5.2024 – VII R 26/22 –, juris, Rn. 21, m. w. N.
Zwar ist der Rechtsbehelfsführer berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Allerdings trifft ihn bei voller Ausnutzung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht. Dieser besonderen Verpflichtung ist nur dann Genüge getan, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig abgesandt wird, dass bei Zugrundelegung der normalen Postlaufzeit mit fristgerechtem Eingang bei Gericht gerechnet werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.1.1997 – 1 DB 24.96 –, Rn. 9, m. w. N., und vom 25.9.2023 ‒ 1 C 10.23 ‒, juris, Rn. 10 ff.; BGH, Beschluss vom 30.9.2003 – VI ZB 60/02 –, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 16.5.2024 ‒ B 1 KR 15/24 BH ‒, juris, Rn. 3 f.
Hiernach ist der Antrag auch nicht so rechtzeitig abgesandt worden, dass mit einem rechtzeitigen Eingang bei Gericht gerechnet werden konnte. Dass der auf den letzten Tag der Rechtsmittelfrist datierte und an diesem Tag zur Post an das Verwaltungsgericht gegebene Antrag noch am selben Tag bei Gericht eingehen würde, lag außerhalb jeder Lebenserwartung. Sollten beim Kläger Bedenken darüber bestanden haben, ob es für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt des Eingangs oder der Absendung des Schriftstücks ankam, so war ihm zuzumuten, sich hiernach zu erkundigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1972 – 4 C 40.70 –, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23, und Beschluss vom 7.10.2009 – 9 B 83.09 –, juris, Rn. 3, m. w. N.
Im Übrigen weist der Senat ‒ ohne dass es darauf für die Entscheidung ankommt ‒ darauf hin, dass hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung auch deshalb fehlen dürften, weil kein Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung des Leistungsbescheids vom 3.5.2016 bestehen dürfte. Die Rechtsposition des Klägers verbesserte sich durch die angestrebte Aufhebung der bloßen Zahlungsaufforderung nicht, insbesondere könnte er die bereits gezahlte Summe nicht zurückbekommen. Der Grund, dass der Beklagte die Summe behalten darf, liegt nicht in der angefochtenen Zahlungsaufforderung, sondern in der Kostenentscheidung des rechtskräftig gewordenen Urteils des Sozialgerichts vom 3.3.2016 im Verfahren L 5 KR 313/15 WA, mit dem Ihm Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG in Höhe von 250,00 Euro auferlegt worden sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).