Zulassung der Berufung: Wiedereinsetzung wegen verspätetem PKH-Antrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Gericht lehnte den Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Eine erfolgreiche Zulassung setzte voraus, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO möglich wäre. Maßgeblich war die erste Zustellung am 27.1.2004, die Rechtsmittelfrist endete am 10.2.2004; der PKH-Antrag wurde erst am 13.2.2004 gestellt. Damit fehlten die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung, der Antrag wurde abgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Aussicht auf Wiedereinsetzung wegen verspätetem PKH-Antrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag ist nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Für den Lauf der Rechtsmittelfrist ist die zeitlich erste Zustellung des angefochtenen Urteils an einen Prozessbevollmächtigten maßgeblich.
Die Zulassung der Berufung nach Versäumung einer Antragsfrist nach § 78 Abs. 4 AsylVfG setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO voraus.
Zur Gewährung der Wiedereinsetzung zählt, dass erforderliche Anträge wie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden sein müssen; nachträgliche Anträge genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5356/03.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der vom Kläger beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Das ist hier aber nicht der Fall. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in Betracht, wenn der Kläger sein Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht hätte. Daran fehlt es vorliegend. Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 2004 (Rechtsanwälte N. und H1. ) bzw. am 2. Februar 2004 (Rechtsanwalt Dr. H. ) zugestellt worden. Maßgeblich für den Lauf der Antragsfrist ist die zeitlich erste Zustellung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 9 B 776.98 -, NJW 1998, 3582; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl., § 8 VwZG, Rn. 12 m.w.Nachw..
Ausgehend vom Zeitpunkt der ersten Zustellung - 27. Januar 2004 - endete die Frist für die Stellung eines Antrages auf Zulassung der Berufung am 10. Februar 2004. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger jedoch erst am 13. Februar 2004 gestellt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.