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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 751/04.A·03.03.2004

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen verspäteter PKH-Antragstellung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das OVG lehnte den Antrag ab, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand. Eine Zulassung hätte Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wegen Versäumens der Frist nach § 78 Abs. 4 AsylVfG vorausgesetzt. Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird; hier wurde PKH erst nach Fristablauf (13.2.2004 statt bis 10.2.2004) beantragt. Maßgeblich war die erste Zustellung am 27.1.2004.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Aussicht auf Wiedereinsetzung wegen verspäteter PKH-Antragstellung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung, die wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist begehrt wird, hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO gewährt werden kann.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist gestellt worden ist.

3

Für den Lauf der Rechtsmittelfrist bei Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte ist die zeitlich erste Zustellung maßgeblich.

4

Wurde die Prozesskostenhilfe erst nach Fristablauf beantragt, begründet dies keine hinreichende Aussicht auf Zulassung der Berufung.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5356/03.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Gründe

2

Der Antrag ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der vom Kläger beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Das ist hier aber nicht der Fall. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in Betracht, wenn der Kläger sein Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht hätte. Daran fehlt es vorliegend. Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 2004 (Rechtsanwälte Muthmann und Gorenflo) bzw. am 2. Februar 2004 (Rechtsanwalt Dr. Graunke) zugestellt worden. Maßgeblich für den Lauf der Antragsfrist ist die zeitlich erste Zustellung.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 9 B 776.98 -, NJW 1998, 3582; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl., § 8 VwZG, Rn. 12 m.w.Nachw..

4

Ausgehend vom Zeitpunkt der ersten Zustellung - 27. Januar 2004 - endete die Frist für die Stellung eines Antrages auf Zulassung der Berufung am 10. Februar 2004. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger jedoch erst am 13. Februar 2004 gestellt.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.