Zulassungsantrag in Asylverfahren abgewiesen – Gehörsrüge und medizinische Atteste
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen eine asylrechtliche Entscheidung und rügen Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht ärztliche Atteste anders bewertete. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet bzw. unzulässig, da Zulassungsgründe nicht substantiiert vorgetragen wurden und Beweisanträge unterblieben. Aufklärungspflichtrügen sind nach §78 Abs.3 AsylVfG nicht rügefähig. Die Kostenentscheidung erfolgt zu Lasten der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren abgewiesen; Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG erfordert die substantiierte Darlegung von Zulassungsgründen; unterlassene Substantiierung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht allein in einer abweichenden Würdigung medizinischer Befunde durch das Gericht; bloße Zweifel an der richterlichen Sachverhaltswürdigung sind dem materiellen Recht zuzuordnen und rügenrechtlich unbeachtlich.
Wenn das Gericht fachärztliche Atteste zur Kenntnis genommen und begründet nicht gefolgt ist, muss die Partei zur Wahrung ihres Rügerechts ergänzende Beweisanträge stellen; unterlassene Beweiserhebung kann zum Verlust des Rügerechts führen.
Eine behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG rügefähigen Verfahrensmängeln und begründet im Zulassungsverfahren keinen Zulassungsgrund.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5357/03.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Gründe
Der auf § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Zulassungsgründe für die Kläger zu 2. bis 5. sind nicht vorgetragen, so dass ihr Antrag unzulässig ist.
Die Klägerin zu 1. meint, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil es den vorgelegten Attesten nicht geglaubt habe. Das Gericht habe seine "Diagnose" anstelle der Diagnose der Ärzte gesetzt. Wenn das Gericht Bedenken gehabt habe, so hätte es eine ergänzende Stellungnahme einholen können. Auch habe es nicht berücksichtigt, dass sie sich eine medikamentöse Behandlung im Kongo nicht leisten könne.
Dieser Einwand greift nicht durch. Das Gericht hat ausweislich des angefochtenen Urteils mit der Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16. September 2003 - 8 L 3117/03.A - das fachärztliche Attest vom 14. August 2003 zur Kenntnis genommen und dahingehend gewürdigt, dass die attestierte depressive Erkrankung kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstelle. Dem Bericht vom 5. Dezember 2003 über die amtsärztliche Untersuchung am Vortage ist es bezüglich einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Begründung seiner Auffassung nicht gefolgt. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte es darauf hingewiesen, dass die amtsärztliche Äußerung keine Grundlage für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung aufzeige. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag stellen können und müssen, um ihr Rügerecht insoweit nicht zu verlieren.
Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es keines Eingehens auf die Kosten einer Behandlung der Klägerin zu 1. in der Demokratischen Republik Kongo, so dass die Gehörsrüge auch insoweit nicht durchgreift. Soweit die Klägerin zu 1. eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, kann ihr Antrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil dies nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht zu den rügefähigen Verfahrensmängeln zählt.
Ob das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin im Rahmen seiner richterlichen Überzeugungsbildung zutreffend gewürdigt hat, ist keine Frage, die den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs berührt. Zweifel an der Würdigung des Sachverhalts betreffen den Vorgang der richterlichen Rechtsfindung. Sie sind somit dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359.
Die Grundsatzrüge rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "inwieweit das Gericht seine eigene "Sachkunde" gerade auf medizinischem Gebiet an die Stelle von fundierten medizinischen Gutachten von Ärzten setzen kann." Diese Frage würde sich - ausgehend von den mit der Verfahrensrüge nicht erfolgreich angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden wäre - in einem zugelassenen Berufungsverfahren nicht stellen. Ungeachtet dessen kann sie bereits im Zulassungsverfahren dahingehend beantwortet werden, dass ein Gericht fundierte ärztliche Feststellungen nicht aufgrund eigener Sachkunde durch anderslautende Feststellungen ersetzen darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.