Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender darlegung entscheidungserheblicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in einem Asylverfahren. Strittig war unter anderem, ob bisexuelle Personen auf den heterosexuellen Teil ihrer sexuellen Orientierung verwiesen werden können. Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte den Zulassungsantrag nach §78 AsylG ab, weil der Kläger nicht substantiiert darlegte, dass die behauptete grundsätzliche Rechtsfrage im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die Vorinstanz hatte die Angaben des Klägers als unglaubhaft bewertet; eine bloße Kritik an der Tatsachenwürdigung rechtfertigt keine Zulassung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender Darlegung entscheidungserheblicher Bedeutung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass der Antragsteller substanziiert darlegt, dass die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein wird.
Nach §78 Abs.4 S.4 AsylG ist die Darlegung der Entscheidungsrelevanz Voraussetzung für die Zulassung der Berufung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Beanstandungen der Sachverhalts‑ und Beweiswürdigung der Vorinstanz sind dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Bleibt der Asylbewerber der mündlichen Verhandlung fern, kann die Vorinstanz frühere Angaben aus der Anhörung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu seinen Lasten bewerten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3124/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.11.2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Der Kläger hat bereits nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass sich die in der Antragsbegründung als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob es bisexuellen Personen zumutbar ist, auf den heterosexuellen Teil ihrer sexuellen Orientierung verwiesen zu werden,
in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers insgesamt als unglaubhaft gewertet. Es hat sein Urteil damit begründet, dass die Angaben des – der mündlichen Verhandlung fern gebliebenen – Klägers in der Anhörung beim Bundesamt zu seiner sexuellen Orientierung ihm nicht geglaubt werden könnten.
Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß auch das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist diese Kritik dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.