Verwerfung rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs; PKH für Zulassungsantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit und stellt zugleich sinngemäß PKH für einen Zulassungsantrag zur Berufung. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig verworfen. Die beantragte PKH wird abgelehnt, weil der Zulassungsantrag verfristet wäre und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Begründung verworfen; PKH für Zulassungsantrag wegen Verfristung und fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben wird, insbesondere wenn keine Umstände benannt werden, die Befangenheit unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können.
Bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Ablehnungsgesuch entscheidet das Spruchkörper in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters; eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters ist nicht erforderlich (§54 Abs.1 VwGO i.V.m. §45 Abs.1 ZPO).
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies gilt insbesondere, wenn ein noch einzulegender Antrag auf Zulassung der Berufung bereits verfristet wäre (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat; fehlt dies, ist Wiedereinsetzung nicht angezeigt (§60 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 881/22
Tenor
1. Das Gesuch des Klägers, Richterin am Oberverwaltungsgericht T. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
2. Ein sinngemäßer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.3.2023 wird abgelehnt.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
So liegt es hier. Mit seinem Vorbringen reagiert der Kläger auf eine der Klarstellung seines unklaren Begehrens dienende und in seinem Interesse liegende Anfrage der abgelehnten Richterin, deren Beantwortung er verweigert. Unvermittelt und zusammenhanglos mutmaßt er einen „angedeuteten Kompetenzmangel“ und ein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbares Bestreben, „das Begehren und das Recht des Klägers zu vereiteln“. Mit dieser ohne Benennung eines Sacharguments erfolgten Ablehnung wird ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar.
2. Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 8.4.2023, mit welchem er den „willkürlichen Gerichtsbescheid vom 7.3.2023 ablehnt“, nach entsprechender Anhörung in der Eingangsverfügung in seinem Kosteninteresse als allenfalls sinngemäßen ohne anwaltliche Vertretung möglichen Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Ein vom Kläger selbst gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung müsste andernfalls wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Gerichtsbescheid hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Ein ohne anwaltliche Vertretung möglicher Antrag auf mündliche Verhandlung würde sich nicht an das Oberverwaltungsgericht richten, sondern an das Verwaltungsgericht. Der Kläger hat auch nach Mitteilung, dass das Verwaltungsgericht seine Eingabe als Rechtsmittel in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung verstanden und dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung übersandt hat, gegenüber dem Oberverwaltungsgericht nicht klargestellt, dass er mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden war und es ihm nicht um die Einlegung eines Rechtsmittels, sondern um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht ging. Gegen die Befassung des Rechtsmittelgerichts hat er keine nachvollziehbaren und verständlichen Einwände erhoben, sondern lediglich geltend gemacht, er habe sich unmissverständlich geäußert, eine „willkürliche Untätigkeit des Gerichtes“ gerügt und gefordert, die abgelehnte Richterin am Oberverwaltungsgericht habe sich sofort jeglicher Handlung zu entziehen. Das Begehren nach einer Entscheidung durch ein anderes Gericht als das Oberverwaltungsgericht, lässt sich seinem Vorbringen trotz Nachfrage gerade nicht hinreichend klar entnehmen. Weitere Aufklärungsbemühungen versprechen wegen offenkundig mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Klägers keinen Erfolg.
Ein sinngemäßer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß den §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Gerichtsbescheid dem Kläger am 14.3.2023 zugestellt worden war, mit Ablauf des 14.4.2023 verstrichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der vorgenannten Rechtsmittelfrist die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars unter Beifügung aller dazugehöriger Unterlagen nicht abgegeben, worauf bereits das Verwaltungsgericht seinen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 23.1.2023 gestützt hat und der Kläger in der Eingangsverfügung erneut hingewiesen worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).