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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 690/24·11.04.2024

PKH-Antrag für Zulassung der Berufung abgelehnt – Erfolgsaussicht fehlt, Frist versäumt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtProzesskostenhilfe (Verfahrensrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg. Das OVG lehnt den PKH-Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ein Zulassungsantrag bereits verfristet wäre. Wiedereinsetzung wird mangels vollständiger, aktueller PKH-Unterlagen nicht gewährt. Ein Anspruch auf Veröffentlichung in der NRWE besteht nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO i.V.m. §166 VwGO).

2

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb der Monatsfrist des §124a Abs.4 Satz1 VwGO nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt werden; danach ist ein Zulassungsantrag verfristet.

3

Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach §60 VwGO ist wegen Mittellosigkeit nur zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

4

Die Ablehnung der Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung in der Landes-Rechtsprechungsdatenbank begründet grundsätzlich kein subjektives Recht; ein Anspruch nach Art.3 GG kommt nur ausnahmsweise bei offenkundig willkürlicher oder objektiv nicht vertretbarer Ablehnung in Betracht.

5

Wiederholte oder verfahrensfremde Antragstellungen können als Rechtsmissbrauch bewertet werden und rechtfertigen die Ablehnung weiterer Anträge.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2887/22

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.1.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil dem Kläger am 13.2.2024 zugestellt worden war, mit Ablauf des 13.3.2024 verstrichen.

2

Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

3

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 2.

4

Hierauf ist der Kläger bereits in dem ihn betreffenden Senatsbeschluss vom 8.11.2022 ‒ 4 E 680/22 ‒ hingewiesen worden. Auch mit Eingangsverfügung vom 28.3.2024 hat der Senat den Kläger nochmals auf die Notwendigkeit der Vorlage aktueller, vollständiger PKH-Unterlagen hingewiesen. Der Kläger hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) weiterhin nicht in einer für das Gericht beurteilbaren Form eingereicht. Die von ihm vorgelegten Unterlagen stammen aus November/Dezember 2021 und können damit einer Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zugrunde gelegt werden.

5

Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsverfolgung des Klägers mit dem Ziel, eine gerichtliche Entscheidung in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner. Im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.1.2023 – 4 E 866/22 –, juris, Rn. 5 f., und vom 30.12.2022 – 4 E 908/22 –, juris, Rn. 13 ff.

7

Die Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags ist sachlich begründet willkürfrei auf die Kenntnis des Klägers als Verfahrensbeteiligtem, den nur vorläufigen Charakter der zur Veröffentlichung beantragten rechtlich bedeutungslosen Gerichtsentscheidung sowie ein nicht annähernd ersichtliches Interesse an der Veröffentlichung gestützt. Ausschließlich ergänzend ist auf die bisher geübte Antragspraxis des Klägers bei einer Vielzahl von Justizbehörden abgestellt worden, die auf eine Antragstellung aus ausschließlich verfahrensfremden Zwecken schließen lasse. Spätestens seit das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägers in einem Hauptsacheverfahren auch unter Hinweis auf dessen zahlreiche Begehren auf Einstellung gerichtlicher Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRW rechtskräftig obergerichtlich festgestellt worden ist,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2022 – 15 A 593/20 –, juris, Rn. 92 ff., 104,

9

scheidet auch diese Bewertung der streitgegenständlichen Antragsablehnung unter Hinweis auf diesen Rechtsmissbrauch als willkürlich offensichtlich aus.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).