Ablehnung von PKH für Zulassung der Berufung wegen Aussichtslosigkeit und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen ein Urteil des VG Arnsberg. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und ein Zulassungsantrag bereits verfristet wäre. Wiedereinsetzung wurde versagt, weil der Kläger keine vollständigen aktuellen PKH-Unterlagen eingereicht hatte; zudem liegt kein durchgreifender Anspruch auf Einstellung einer Entscheidung in die NRWE-Datenbank vor.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten, Verfristung und unvollständiger PKH-Unterlagen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Frist zur Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils und führt bei Ablauf zur Unfristigkeit eines Antrags.
Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Partei bei Unzumutbarkeit der fristgerechten Rechtsverfolgung wegen Mittellosigkeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges PKH-Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
Veraltete oder unvollständige Unterlagen genügen nicht zur Beurteilung der aktuellen Zahlungsfähigkeit; das Gericht kann die Vorlage aktueller, vollständiger PKH-Belege verlangen.
Ein allgemein verfolgtes Interesse an der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen in einer Behörden-/Datenbank begründet nicht ohne Weiteres einen subjektiven Rechtsanspruch; ein solcher Anspruch besteht allenfalls in Ausnahmefällen bei offenkundiger Willkür oder völliger Unvertretbarkeit des Handelns.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1148/23
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.1.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil dem Kläger am 13.2.2024 zugestellt worden war, mit Ablauf des 13.3.2024 verstrichen.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 2.
Hierauf ist der Kläger bereits in dem ihn betreffenden Senatsbeschluss vom 8.11.2022 ‒ 4 E 680/22 ‒ hingewiesen worden. Auch mit Eingangsverfügung vom 28.3.2024 hat der Senat den Kläger nochmals auf die Notwendigkeit der Vorlage aktueller, vollständiger PKH-Unterlagen hingewiesen. Der Kläger hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) weiterhin nicht in einer für das Gericht beurteilbaren Form eingereicht. Die von ihm vorgelegten Unterlagen stammen aus November/Dezember 2021 und können damit einer Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsverfolgung des Klägers mit dem Ziel, eine gerichtliche Entscheidung in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner. Im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.1.2023 – 4 E 866/22 –, juris, Rn. 5 f., und vom 30.12.2022 – 4 E 908/22 –, juris, Rn. 13 ff.
Die auf eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers gestützte Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags ist unter Hinweis auf die Vielzahl vergleichbarer, mit normalem Menschenverstand nicht mehr nachvollziehbarer und zu ausschließlich schikanösen Zwecken gestellter vergleichbarer Anträge willkürfrei erfolgt. Spätestens seit das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägers in einem Hauptsacheverfahren auch unter Hinweis auf dessen zahlreiche Begehren auf Einstellung gerichtlicher Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRW rechtskräftig obergerichtlich festgestellt worden ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2022 – 15 A 593/20 –, juris, Rn. 92 ff., 104,
scheidet die Bewertung der streitgegenständlichen Antragsablehnung unter Hinweis auf diesen Rechtsmissbrauch als willkürlich offensichtlich aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).