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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 683/20·29.09.2025

Zulassung der Berufung: Untersagung eines „Pornodrehs“ als Prostitutionsveranstaltung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Untersagung einer Veranstaltung abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob die als „Filmproduktion/Pornodreh“ beworbene Veranstaltung eine Prostitutionsveranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 6 ProstSchG und damit nach § 20 Abs. 5 ProstSchG untersagbar war. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung. Der beworbene Teilnehmerkreis sei offen gewesen und es seien sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt bzw. geldwerte Gegenleistung angeboten worden; die Berufung wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Eine Prostitutionsveranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 6 ProstSchG setzt eine auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltung voraus, bei der von mindestens einer unmittelbar anwesenden Person sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

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Ein Teilnehmerkreis ist nicht bereits deshalb „geschlossen“, weil eine Anmeldung vorgesehen ist oder der Veranstalter den Einlass von Bedingungen abhängig macht, solange die Veranstaltung für jede Person unter gleichen Bedingungen zugänglich bleibt und der Kreis der Teilnehmenden nicht abgrenzbar ist.

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Entgelt i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG umfasst jede geldwerte Gegenleistung in einem wirtschaftlichen Tauschverhältnis und setzt weder eine unmittelbar zwischen den Beteiligten getroffene Entgeltabrede noch eine Bereicherung der leistenden Person voraus.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht dargetan, wenn sich die entscheidungserhebliche Abgrenzungsfrage anhand der gesetzlichen Vorgaben bereits im Zulassungsverfahren klären lässt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 20 Abs. 5 ProstSchG§ 2 Abs. 6 ProstSchG§ 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1782/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21.1.2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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I. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.

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Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag,

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festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10.4.2018 über die Untersagung der Veranstaltung vom 11.4.2018 rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten verletzt hat,

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abgewiesen. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 10.4.2018 sei rechtmäßig gewesen. Die Beklagte habe die Veranstaltung vom 11.4.2018 gestützt auf § 20 Abs. 5 ProstSchG untersagen dürfen. Bei der nicht rechtzeitig und vollständig angezeigten Veranstaltung handele es sich um eine Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 ProstSchG. Sie sei auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet. Mit der Bewerbung seiner Veranstaltung auf diversen Internetseiten (B.-X., H., M.) habe sich der Kläger an die Öffentlichkeit, also an einen unbestimmten Kreis von Personen gerichtet, um Veranstaltungsteilnehmer zu gewinnen. Jeder, der sich dafür interessiere, an Hardcoreszenen mitzuwirken, habe sich über einen Hyperlink auf der Internetseite des Klägers dafür anmelden können. Bei der Veranstaltung hätten auch sexuelle Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG angeboten werden sollen. Es habe zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt kommen sollen. Personen, die sich dafür interessiert hätten, an den angebotenen sexuellen Handlungen mitzuwirken, hätten einen Geldbetrag in Höhe von 60,00 Euro pro Person zu zahlen. Die Veranstaltung sei auch keine Vorführung mit ausschließlich darstellerischem Charakter. Sie sei darauf gerichtet, dass sich die aus einem unbekannten Personenkreis stammenden Teilnehmer an den Sexpraktiken beteiligten.

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Das Zulassungsvorbringen stellt die allein angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei der untersagten Veranstaltung um eine Prostitutionsveranstaltung, nicht durchgreifend in Frage.

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Prostitutionsveranstaltungen sind gemäß § 2 Abs. 6 ProstSchG für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen (dazu unter 1.), bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden (dazu unter 2.).

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1. Mit dem Zulassungsvorbringen des Klägers, zum Zeitpunkt der Veranstaltung wäre der Teilnehmerkreis nicht offen gewesen, die Teilnehmer hätten sich im Vorfeld der Veranstaltung „angemeldet“ und der Einlass zur Veranstaltung sei nur registrierten Darstellern vorbehalten gewesen, unerheblich sei, dass für die Veranstaltung „öffentlich“ geworben worden sei, bei „normalen“ Filmproduktionen werde auch „öffentlich“ um Darsteller geworben bzw. würden öffentliche Castings durchgeführt, entscheidend sei vielmehr, dass es dem Produzenten überlassen bleibe, wen er zur Filmproduktion zulasse, eine Auswahl der Darsteller finde insoweit spätestens bei der Gewährung des Einlasses zum Produktionsort statt, hier entscheide er sodann letztmalig, wer zum Dreh zugelassen werde und wer nicht, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Veranstaltung sei auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet gewesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, deutet die Bewerbung der Veranstaltung darauf hin, dass sie für jede Person unter gleichen Bedingungen zugänglich und folglich der Teilnehmerkreis nicht abgrenzbar war.

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Der Kläger bewarb die Veranstaltung „Filmproduktion mit V. Q.“ am 11.4.2018 auf den Internetseiten http: Y., http: Z. und http: G.. Dort hieß es u. a.: „Wir laden Darsteller zu diesem Dreh ein.“ (…) „Die Produktionskosten betragen 60,- Euro je Darsteller.“ Auf der zuerst und der zuletzt genannten Website stand zudem: „Zutritt zum Dreh erhalten nur aktive Darsteller.“

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Die Adressierung an einen offenen Teilnehmerkreis entsprach der aktenkundigen vorherigen Praxis. Unter dem am 11.10.2017 auf der Internet-Seite http: I. hieß es u. a. „Mehr als 30 Herren hatten sich zu dieser Party angemeldet, aber auf Grund der derzeit herrschenden Erkältungswelle bekamen wir einige Absagen, so dass am Ende noch 18 Jungs übrigblieben und zur Party erschienen.“ Auch hat der Kläger die Veranstaltung vom 14.12.2017 im Internet auf der Seite http: E. beworben, indem es dort hieß: „Am Donnerstag, den 14.12.2017 triffst Du mich im T. Sexshop in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr an. […] Wir suchen Darsteller, die mit mir vor die Kamera treten um selbst einmal in einem eigenen Film mitzuwirken.“ Durch das Internet aufmerksam geworden, nahmen vier Personen nach Zahlung des Sexkinoeintritts von 10,00 Euro sowie weiterer 50,00 Euro an der Veranstaltung teil. Zu dieser Veranstaltung („W. A. Party E.-straße 00“) am 14.12.2017 gaben zwei weitere Teilnehmer an, dass sie sich im Vorfeld nicht angemeldet hätten bzw. hätten anmelden müssen. Vor Ort seien 60,00 Euro bezahlt worden und es sei ein Bändchen um das Handgelenk angebracht worden. Für die auf den Internetseiten http: XY. und http: H. beworbene Veranstaltung am 20.12.2017 mit dem Titel „Meet Your Pornstar in U.“ und der Prostituierten F. K. (Aliasname) zahlten die zehn Teilnehmer vor Ort für eine Tageseintrittskarte 8,00 Euro sowie 50,00 Euro Teilnahmegebühr. Bei der Bewerbung der Veranstaltung hieß es, dass alle Teilnehmer als TFP (TIME FOR PRINTS) Darsteller/in an diesem Dreh teilnähmen. Sie erhielten nach Fertigstellung des Films eine Filmkopie mit einer Nutzungslizenz. Die Rechte der Produktion blieben davon unberührt. Eine Bezahlung der Darsteller untereinander für die Ausführung sexueller Handlungen finde nicht statt. Die Produktion drehe nur solche Szenen, die vorab unter den Darstellern abgesprochen worden seien. Angepriesen wurde die Veranstaltung mit ein „heißes Date“ unter Wahrung der Anonymität, da „einige kleine Filmclips“ gedreht würden. Die Veranstaltung am 9.1.2018 bewarb der Kläger auf der Internetseite http: J. mit „Userdreh“. Dort hieß es u. a.: Ich suche Amateurdarsteller, die zusammen mit mir auf TFP Basis vor die Kamera treten.“, „die Produktionskosten betragen 50,- Euro je Darsteller/in zuzüglich Kinoeintritt in Höhe von 12,- Euro“, „TFP bedeutet, dass alle Akteure unentgeltlich agieren, eine Bezahlung der Darsteller untereinander für die Ausführung sexueller Handlungen findet nicht statt.“, „Zutritt zum Dreh erhalten nur aktive Darsteller.“

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Hieraus ist ersichtlich, dass sich der Kläger im Wesentlichen ohne Einschränkungen an Internetnutzer wandte, die auf den vorgenannten Seiten surften und die sich lediglich anmelden mussten. Der Teilnehmerkreis ist auch nicht dadurch zu einem geschlossenen geworden, dass es dem Kläger nach eigenen Angaben überlassen geblieben sei, wen er zur Filmproduktion zulasse, eine Auswahl der Darsteller insoweit spätestens bei der Gewährung des Einlasses zum Produktionsstandort stattfinde, dort entscheide er sodann letztmalig, wer zum Dreh zugelassen werde und wer nicht. Gegen ein Auswahlverfahren (Casting) vor Teilnahme an der Veranstaltung und einen nach einem Auswahlverfahren geschlossenen Personenkreis von Veranstaltungsteilnehmern spricht dabei insbesondere, dass sich die durch die Werbung initiierten Anmeldungen nicht auf ein Casting, bei der die Auswahl von Darstellern im Vordergrund stand, sondern bereits unmittelbar auf die Teilnahme an der Veranstaltung selbst bezog. Entgegen der nach erfolgtem Freispruch mitgeteilten Einschätzung des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.11.2018, der sich das Amtsgericht Dortmund am 3.5.2019 angeschlossen hat, hätten nicht einmal konkrete Zurückweisungen einzelner Angemeldeter, etwa solcher, die sich keinem HIV-Test unterzogen hätten oder deren Testergebnis HIV-positiv gewesen wäre, die nicht als Darsteller fungiert oder in die Vermarktung nicht eingewilligt hätten, die Veranstaltungsteilnehmer zu einem Kreis ausgewählter Männer und damit zu einem geschlossenen Teilnehmerkreis gemacht. Die Veranstaltung blieb auch dann für jede Person unter gleichen Bedingungen, nämlich Mitwirkungsbereitschaft beim Dreh, negativer HIV-Test und Einwilligung in die Vermarktung, zugänglich und der Teilnehmerkreis war nicht abgrenzbar.

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2. Der Kläger dringt auch nicht mit dem Einwand durch, es fehle an einem Angebot sexueller Dienstleistung von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen, weil es mangels Geldflusses zwischen den Darstellern an der Entgeltlichkeit fehle. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG ist eine sexuelle Dienstleistung eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es weder darauf an, ob die Entgeltvereinbarung sich auf eine konkretisierte einzelne Leistung oder pauschal auf einen Zeitraum bezieht, noch darauf, ob die Entgeltvereinbarung unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen getroffen wird oder ob die Entgeltvereinbarung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommt. Als Entgelt kann – so die Gesetzesbegründung – dabei nicht alleine ein Geldbetrag angesehen werden, sondern jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung.

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Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 59.

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Der für den Entgeltbegriff erforderliche synallagmatische Vermögensvorteil liegt selbst dann vor, wenn zur Erlangung des Vermögensvorteils eigene, den Wert des als Gegenleistung erhaltenen Vorteils übersteigende Aufwendungen getätigt wurden. Denn der Gesetzgeber hat lediglich auf die geldwerte Gegenleistung, nicht aber auf eine Bereicherung abgestellt.

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Gemessen daran war bei der Veranstaltung vom 11.4.2018 vorgesehen, dass von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden sollten. Dass es im Rahmen der Veranstaltung vom 11.4.2018 zu sexuellen Handlungen kommen sollte, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die beworbenen Sexualpraktiken festgestellt, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt, dass die Personen, die sich dafür interessierten, an den angebotenen sexuellen Handlungen mitzuwirken, einen Geldbetrag in Höhe von 60,00 Euro pro Person entrichten sollten. Unerheblich ist, dass dieser Betrag als Produktionskosten bezeichnet wurde. Jedenfalls in der Gewährung eines persönlichen Internetzugangs, über den die Teilnehmer ihre Filmsequenzen auf ihren eigenen Portalen präsentieren und Dritten kostenpflichtig zur Verfügung stellen konnten, sowie in der dazu erforderlichen Übertragung der Vermarktungsrechte liegt bereits eine den Teilnehmern gewährte Gegenleistung für die Vornahme sexueller Handlungen „aus dem Amateurbereich“ vor laufender Kamera. In dem zu zahlenden Betrag in Höhe von 60,00 Euro liegt zugleich eine Gegenleistung dafür, sexuelle Handlungen an anderen Teilnehmern, insbesondere an der „Hardcore-Darstellerin“ vornehmen zu dürfen. Ungeachtet dessen ist der Kläger der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Einwänden entgegengetreten, in seiner Behauptung, der „Hardcore-Darstellerin“ bzw. „Newcomerinnen“ werde anders als früher keine Tagesgage in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro gezahlt, liege eine durch nichts belegte Schutzbehauptung. Nach den aktenkundigen Feststellungen zu vergleichbaren früheren Veranstaltungen, bei denen von sexuellen Handlungen zahlreicher Männer an einer oder zwei weiblichen Prostituierten berichtet worden ist, kann keine Rede davon sein, die männlichen und die weiblichen Darsteller stünden sich gleichberechtigt gegenüber. Die schlichte Behauptung, der Kläger habe sein Geschäftskonzept variiert, ist weiterhin durch nichts belegt. Sie lässt auch nicht ansatzweise erkennen, weshalb die „Hauptdarstellerinnen“ nun auch ohne eine derart hohe Bezahlung und zudem nach Zahlung von 60,00 Euro Produktionskosten bereit sein sollen, sexuelle Handlungen von zahlreichen Männern an sich vornehmen zu lassen.

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II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 4 A 267/22 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N.

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Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage nach der Abgrenzung zwischen Pornodreh und Prostitutionsveranstaltung im Streitfall bereits im Zulassungsverfahren klären lässt, soweit sie sich als entscheidungserheblich erweist.

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III. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrunds setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2024 – 4 A 2137/23 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier. Der Kläger hat schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, wie es für die Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlich ist.

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Die allenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage,

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„ob eine Veranstaltung in der untersagten Form nicht dem Erlaubnisvorbehalt gemäß den §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG unterfällt“,

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lässt sich – wie oben dargelegt – verneinend unmittelbar anhand des Gesetzes für den konkreten Einzelfall beantworten, ohne dass hierfür eine generelle berufungsgerichtliche Klärung erforderlich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.