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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 675/20.A·11.03.2020

Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach §78 AsylG abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen des §78 AsylG (insbesondere Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4) für die Zulassung vorliegen. Das OVG verneint dies, weil keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und kein erheblicher Verfahrensmangel dargelegt wurden. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels dargetaner Zulassungsgründe als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller einen der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert geltend macht und die Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG erfüllt.

2

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nur dann vor, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Rechtsfrage besteht; bloße Angaben zur Herkunft, Religion oder Sprache begründen diese Bedeutung nicht.

3

Ein Verfahrensmangel i.S.v. §78 Abs.3 Nr.3 AsylG in Verbindung mit §138 VwGO ist nicht gegeben, wenn sich die Beanstandungen auf die der Entscheidung zuzurechnende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beziehen; nur willkürliche Würdigungen rechtfertigen die Zulassung wegen Verfahrensmangel.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 5422/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.1.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

3

Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht einmal sinngemäß aufgezeigt hinsichtlich der eigenständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Ein allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ergibt sich nicht aus der vom Kläger angesprochenen Identifizierbarkeit seiner Person aufgrund seiner Herkunft im Punjab, Religion und Sprache.

4

Ein vom Kläger auch allenfalls sinngemäß geltend gemachter Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO liegt nicht darin, dass er meint, die gleichfalls selbständig tragende weitere Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Gruppierung Lashkar-e Taiba habe an seiner Person keinerlei Interesse mehr, beruhe auf einer falschen Entscheidungsgrundlage. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen, sofern die Würdigung ‒ wie hier ‒ nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

6

Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Annahme des Klägers gerade nicht aktenwidrig davon ausgegangen, die Gruppierung der Lashkar-e Taiba hätte ihn in den drei Monaten in Tatapani finden können. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass er mit keinem Wort erwähnt habe, seine Eltern seien in der drei Monate währenden Zeit seiner Abwesenheit von irgendjemandem auf seinen Verbleib angesprochen worden, obwohl es dieser Gruppe ein Leichtes gewesen wäre, in dieser Zeit, in der er sich angeblich schwer verletzt in Tatapani aufgehalten habe, den Wohnsitz seiner Familie ausfindig zu machen und dort nach ihm zu suchen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.