Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die noch zu stellende Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und der Kläger innerhalb der Frist keine Zulassungsgründe nach § 78 AsylG substantiiert darlegte. Bloße Behauptungen und schlagwortartige Einwendungen genügten nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten und unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist die für die Zulassung geltenden Gründe zumindest in groben Zügen darlegen (vgl. § 78 Abs. 4 AsylG).
Die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe müssen konkret ersichtlich sein; bloße Behauptungen grundsätzlicher Bedeutung, pauschale Zweifel an der Richtigkeit der Vorinstanz oder lediglich schlagwortartige Einwendungen genügen nicht als Darlegung eines Zulassungsgrundes.
Beschlüsse über die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe können gemäß der einschlägigen Verfahrensvorschrift unanfechtbar sein (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 9318/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für einen noch zu stellenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der – hier am 18.2.2019 abgelaufenen – Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen, auf die der Berichterstatter des Senats den Kläger hingewiesen hat, genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hat er nur behauptet, aber nicht ansatzweise aufgezeigt. Die von ihm darüber hinaus und ebenfalls nur schlagwortartig geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).