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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 644/03·09.02.2004

Zulassung der Berufung: Pflicht zur Gesellenbeschäftigung nach § 15 Abs. 1 SchfG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Verstoß gegen die Pflicht zur Beschäftigung eines Gesellen (§ 15 Abs. 1 S. 1 SchfG) angenommen hatte. Er rügte u.a. eine fehlerhafte Beweiswürdigung zur Art der Kündigung seines Gesellen sowie besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung und einen Gehörsverstoß. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn die angegriffene Beweiswürdigung in sich schlüssig ist und substantielle Einwände den tragenden Kern der Tatsachenfeststellungen nicht erschüttern.

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Widersprüche in Randaspekten einer Zeugenaussage begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, wenn der Aussagekern durch weitere Indizien oder Zeugenaussagen gestützt wird und die Abweichung entscheidungserheblich nicht ins Gewicht fällt.

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Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG folgt die Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters, bei Ausscheiden eines Gesellen alles ihm Mögliche zu unternehmen, um die vakante Stelle alsbald wieder zu besetzen; ein zeitweiser Verzicht nach eigener Organisationsvorstellung ist nicht disponibel.

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Besondere tatsächliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich nicht allein aus Umfang und Dauer einer Beweisaufnahme, wenn die aufzuklärenden Tatsachen nicht überdurchschnittlich komplex sind.

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Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Rechtsauffassung vorab durch richterlichen Hinweis ankündigt; eine Gehörsverletzung liegt darin regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2160/01

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.556,45 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

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Der Kläger meint, auf Grund der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Gericht halte aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung die Aussage des Zeugen Q. für glaubhaft und komme deshalb zu dem unzutreffenden Ergebnis, die Entlassung des Zeugen Q. sei für den Kläger vorhersehbar gewesen und er sei deshalb von der sich daraus ergebenden Situation nicht überrascht worden.

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Im Einzelnen trägt er vor: Die Aussage des Zeugen Q. müsse aus mehreren Gründen angezweifelt werden. Zunächst einmal seien beim Zeugen Q. schon deshalb erhebliche Bedenken an seiner Wahrheitsliebe angebracht, weil er unstreitig eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Jeder einigermaßen gebildete deutsche Staatsbürger - und erst Recht der Absolvent einer Meisterprüfung wie der Zeuge Q. - wisse um die Bedeutung von eidesstattlichen Versicherungen und gebe diese nicht "mal eben so" ab. Die Begründung des Herrn Q. , er habe sich keine Gedanken gemacht, als er die (falsche) eidesstattliche Versicherung unterschrieben habe, könne nicht überzeugen.

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Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Begründung des Verwaltungsgerichts zu der Glaubwürdigkeit des Zeugen Q. in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht stellt nämlich darauf ab, dass Herr Q. bereits im September 2000 die Umstände seiner Kündigung dem Gesellenausschuss gegenüber vorgetragen habe. Zu diesem frühen Zeitpunkt habe der Zeuge kein eigenes Interesse an einer nicht wahrheitsgemäßen Darstellung der Geschehensabläufe haben können und es spreche deshalb alles dafür, dass er damals, als die Weiterungen des Verfahrens für ihn noch nicht absehbar gewesen seien, unbefangen und unbeeinflusst die Wahrheit gesagt habe. Gegenüber dem Gesellenausschuss hatte der Zeuge angegeben, ihm sei am 15. September 2000 ohne Angabe von Gründen und ohne vorherige Abmahnung mit Schreiben vom 15. August 2000 gekündigt worden. Allerdings habe ihm der Kläger mündlich versprochen, ihn zum 2. Januar 2001 wieder einzustellen. Diese Schilderung spricht gegen eine fristlose Kündigung und somit auch gegen die Richtigkeit der vom Zeugen Q. unter dem 13. August 2001 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, die vom Kläger gefertigt und dem Zeugen zur Unterschrift vorgelegt worden war. In dieser erklärte der Zeuge, die fristlose Kündigung vom 15. September 2000 sei auf seinen Wunsch, damit er keine beruflichen Nachteile habe, in eine ordentliche Kündigung zum 15. August 2000 umgewandelt worden. Im Übrigen übersieht der Kläger aber auch, dass der Zeuge mit dem Eingeständnis, er habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, sich selbst belastet, was ebenfalls für die Richtigkeit seiner Aussage spricht.

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Nach Ansicht des Klägers ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen Q. aus einem weiteren Grund in Zweifel zu ziehen. Während dieser bei seiner Vernehmung am 17. Juli 2002 ausgesagt habe, er, der Kläger , habe ihm bei Übergabe des Kündigungsschreibens versprochen, ihn zum Jahresbeginn 2001 wieder einzustellen, habe er bei seiner Vernehmung am 13. November 2002 ausgesagt, im Zeitpunkt der Übergabe des Kündigungsschreibens sei über eine Wiedereinstellung nicht gesprochen worden. Diese vom Kläger gesehene Divergenz zwischen den beiden Aussagen des Zeugen ist zwar vorhanden, berührt aber nicht den Kern seiner Aussage, nämlich die vom Kläger geäußerte Wiedereinstellungsabsicht. Diese hat der Zeuge Q. stets vorgetragen; seine Aussage ist lediglich in Hinsicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Aussage getätigt haben soll, widersprüchlich. Das ist jedoch für die Frage nach einer fristlosen Kündigung unerheblich. Abgesehen davon wird der wesentliche Inhalt der Aussage des Zeugen, die Wiedereinstellungsabsicht seitens des Klägers, auch von dem Zeugen X. bestätigt. Dieser hat angegeben, im September 2000 mit dem Zeugen Q. telefoniert zu haben. Er habe nach dem Telefonat den Eindruck gehabt, dass eine Absprache zwischen dem Kläger und dem Zeugen Q. über dessen Wiedereinstellung zum 1. Januar 2001 getroffen worden sei. Dieser Aussage des Zeugen X. kommt erhebliche Bedeutung zu. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.

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Auch der weitere Einwand des Klägers ist nicht geeignet zu belegen, der Zeuge Q. habe die Unwahrheit gesagt. Danach habe der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2002 auf die Frage, ob er die folgende Aussage getätigt habe: "Wenn ich die Aussage vor dem Verwaltungsgericht verweigere, wird mich die Bezirksregierung unverzüglich von der Bewerberliste streichen", geantwortet: "Nein, das habe ich so in dieser Form nicht gesagt". Demgegenüber hätten die Zeugen W. und K. bezeugt, dass der Zeuge Q. in einem Telefonat zwei Tage vor dem Sitzungstermin im Sommer gesagt habe, "ich stehe jetzt zum Januar 2003 für einen Kehrbezirk an, und wenn ich nicht aussage, könnte das für mich von Nachteil sein", sowie "ich möchte am liebsten die Aussage verweigern. Ich habe aber Angst, dass ich dann Nachteile bei der Bezirksregierung bekomme". Aus den Aussagen der Zeugen W. und K. schließt der Kläger, dass der Zeuge Q. sich unter Druck gesetzt gefühlt habe und zu seinen, des Klägers, Ungunsten aussagen wollte. Denn der Zeuge Q. habe im Hinblick auf seine anstehende Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ein eigenes Interesse daran gehabt, dass die Beklagte im Prozess obsiegen werde, weil dann die Umstände, die zu seiner fristlosen Kündigung geführt hätten, für seine eigene Qualifikation als Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr von Bedeutung wären. Der vom Kläger offenbar gesehene Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen Q. und den Aussagen der Zeugen W. und K. liegt nicht vor. Die Antwort des Zeugen Q. auf die entsprechende Frage lautete: "Nein, das habe ich so in dieser Form nicht gesagt". Sie bezieht sich eindeutig nur auf den Passus einer befürchteten Streichung von der Bewerberliste. Dass der Zeuge Q. sich dieser Wortwahl bedient hatte, nämlich von der Bewerberliste gestrichen zu werden, haben weder die Zeugen W. noch K. bestätigt. Dass im Übrigen darüber gesprochen worden sei, er solle die Aussage verweigern, hat der Zeuge Q. angegeben. Allein der Umstand, dass der Zeuge Q. möglicherweise in dem Verfahren lieber nicht als Zeuge aufgetreten wäre, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Falschaussage. Abgesehen davon wird das Argument des Klägers, das Aussageverhalten des Zeugen Q. sei im Hinblick auf dessen eigene beruflichen Verfehlungen eingerichtet, dadurch erheblich relativiert, dass er mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2000 gegenüber dem Arbeitsamt Herford erklärt hatte, "sollte in Ihren Unterlagen der Grund für vertragswidriges Verhalten stehen, so muss ich Ihnen mitteilen, dass dieses nicht richtig in dem Formular angekreuzt wurde. Herr Ulrich Q. wurde aus betriebsinternen Gründen fristgerecht gekündigt." Ferner führte der Kläger in seiner schriftlichen Erklärung vom 13. August 2001 gegenüber dem Zeugen Q. aus, "auf Grund der Besprechung vom 13.8.2001 erkläre ich, dass alle die von mir beanstandeten Arbeitsausführungen des Herrn Ulrich Q. aus dem damaligen Arbeitsverhältnis vollständig aufgeklärt wurden. Regressforderungen werden nicht gestellt.".

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Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Q. im Hinblick auf die Aussage des Zeugen X. nicht "erhebliche Umstände" außer acht gelassen. Der Zeuge X. hat hinsichtlich des mit dem Zeugen Q. geführten Telefonats ausgesagt, er habe auf Grund dieses Gespräches den Eindruck gehabt, dass eine Absprache zwischen dem Kläger und dem Zeugen Q. über dessen Wiedereinstellung zum 1. Januar 2001 getroffen worden sei. Diese Annahme des Zeugen X. setzt voraus, dass sich der Zeuge Q. in dem Gespräch in diesem Sinne geäußert haben muss. Weiter ist dies ein Indiz dafür, dass dem Zeugen Q. nicht fristlos gekündigt worden ist. Denn bei einer fristlosen Kündigung, die regelmäßig auf schweren Verfehlungen des Gekündigten beruht, wäre eine Wiedereinstellung von vornherein ausgeschlossen gewesen.

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Unzutreffend ist auch die Annahme des Klägers, aus der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Dres. Possin und Odoj vom 13. August 2002 ergebe sich zwangsläufig, dass er am 8. April 2002 nicht habe Auto fahren und deshalb auch nicht den Zeugen Q. auf dessen Arbeitsstelle aufsuchen können, um ihm die eidesstattliche Erklärung zur Unterschrift vorzulegen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich der Bescheinigung nicht entnehmen lasse, der Kläger habe das Bett hüten müssen.

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Den Umstand, dass die eidesstattliche Versicherung vom 13. August 2001 erst mit Schriftsatz vom 7. Mai 2002 dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden ist, hat dieses zutreffend dahingehend gewürdigt, dass der Kläger die von ihm aufgesetzte eidesstattliche Versicherung dem Zeugen Q. nicht bereits am 13. August 2001, sondern erst am 8. April 2002 zur Unterschrift vorgelegt hat. Der Hinweis des Klägers dazu, er habe als juristischer Laie die Bedeutung dieser Erklärung für den Prozess offensichtlich in seiner Tragweite nicht erkannt und daher von einer alsbaldigen Einbringung abgesehen, ist nicht nachvollziehbar. Auch einem juristischen Laien muss klar sein, dass dieser Erklärung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Dafür, dass dies auch dem Kläger bewusst war, spricht bereits der Umstand, dass er die Erklärung im eigenem Interesse von sich aus aufgesetzt hat.

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Dass das Verwaltungsgericht meint, das Verhalten des Klägers sei gekennzeichnet durch einen eigenwilligen Umgang mit der Wahrheit und der Rechtsordnung, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil dies für die Entscheidung ohne Belang ist. Zutreffend ist allerdings, dass er seine anfängliche Behauptung gegenüber dem Verwaltungsgericht, er habe den Zeugen Q. ununterbrochen seit 1991 beschäftigt, auf entsprechenden Nachweis durch die Beklagte hat fallen lassen müssen. Ausschlaggebend für die Beweiswürdigung ist letztlich, dass die Aussage des Zeugen Q. zu der Behauptung des Klägers, er habe diesem fristlos gekündigt, im Ergebnis durch die Aussage des Zeugen X. nicht bestätigt wird und diese Einschätzung auch nicht durch die Aussage des Zeugen K. in Frage gestellt wird. Dieser hat die Behauptung des Klägers, er habe Herrn K. als ehemaligen Obermeister der Innung im Verlaufe der ersten Hälfte des Jahres 2000 mehrmals wegen seiner Schwierigkeiten mit dem Zeugen Q. um Rat gefragt, nicht bestätigt. Bei seiner Wertung dieser Zeugenaussage verkennt der Kläger, dass der Zeuge zunächst ausgesagt hat, die Sommermonate seien vorbei gewesen, als der Kläger ihn wegen der schlechten Arbeitsleistungen des Herrn Q. angerufen habe. Auch wenn der Zeuge dann im Verlauf seiner Vernehmung auf den Hinweis, der Kläger habe behauptet, ihn bereits in der ersten Hälfte des Jahres kontaktiert zu haben, erklärt hat, das mag wohl sein, er könne sich nach nunmehr zwei Jahren nicht mehr erinnern, wird dadurch die Behauptung des Klägers, die Gespräche seien bereits in der ersten Jahreshälfte erfolgt, jedenfalls nicht bestätigt. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht ausgeführt.

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Dass das Verwaltungsgericht der Aussage der Ehefrau des Klägers keinen Glauben schenkt, begegnet keinen Bedenken. Auf der einen Seite betonte diese wiederholt, sie könne sich an mehrere Einzelheiten nicht mehr erinnern. Insbesondere habe sie wirklich keine Erinnerung mehr an die Vorgänge aus dem Jahre 2000. Auf der anderen Seite will sie dann aber sicher sein, dass ihr Mann gegenüber dem Zeugen Q. genau die Worte: "Ich mahn Dich ab" benutzt habe. Unverständlich ist auch, dass sich die Zeugin O. zwar an die genaue Wortwahl erinnern können will, andererseits aber über die konkreten Anlässe, die der mündlichen Abmahnung zu Grunde lagen, nichts berichten kann.

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Ist somit das Verwaltungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu Recht von keiner fristlosen Kündigung des Zeugen Q. durch den Kläger ausgegangen, kommt es auf die zweite Begründung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG liege auch dann vor, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt werde, er habe eine fristlose Kündigung ausgesprochen - und damit auch auf die darauf bezogenen Einwendungen des Klägers - nicht mehr an. Deshalb kann auch dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und dem von diesem später eingestellten Gesellen I. erstmals am 27. November 2000, wie der schriftlichen Aussage des Zeugen I. zu entnehmen ist , oder, wie der Kläger behauptet, bereits am 3. November 2000 Einstellungsgespräche geführt worden sind.

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Somit kam auf Grund der fristgerechten Kündigung eine gesellenlose Zeit für den Kläger nicht überraschend und er hätte, weil die Kehrbezirke so eingeteilt sind, dass der Arbeitsanfall von dem Bezirksschornsteinfegermeister nur mit Hilfe eines Gesellen bewältigt werden kann, alles ihm Mögliche tun müssen, damit er schnell wieder einen Gesellen einstellen kann.

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Vgl. Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 5. Aufl., § 15 Anm. 3.

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Davon kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden.

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Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Allein der Umstand, dass die Zeugenvernehmungen insgesamt fast fünf Stunden gedauert haben und neben dem Kläger als Partei fünf Zeugen zu Sachverhalten, die über zwei Jahre zurückliegen, vernommen wurden, führt nicht - wie der Kläger meint - auf besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache.

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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht interpretiere § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG dahingehend, dass es eine "gesellenlose Zeit" im Bezirk nicht geben dürfe. Eine solche Auslegung könne nicht dem Wortlaut und auch nicht dem Schutzzweck der Norm entnommen werden. Mit diesem Einwand verkennt der Kläger die Begründung des Verwaltungsgerichts. Das Gericht folgert aus der in § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG normierten Verpflichtung, einen Gesellen zu beschäftigen, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt, wenn ein Bezirksschornsteinfegermeister nicht alles ihm Mögliche unternimmt, um die vakante Gesellenstelle wieder zu besetzen (UA S. 5). Zu einer "gesellenlosen Zeit" verhält sich die Begründung nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus in diesem Zusammenhang meint, mit der Suche nach einem Nachfolger müsse nicht sofort begonnen werden, wäre eine entsprechende Frage nicht grundsätzlich klärungsfähig. Denn sie kann nur für den Einzelfall und in Kenntnis der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Kehrbezirks beantwortet werden. Grundsätzlich kann es allerdings keinen Zweifeln unterliegen, dass aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG die Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters abzuleiten ist, bei Ausscheiden eines Gesellen sicherzustellen, dass den Anforderungen des Gesetzes alsbald wieder genügt wird.

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Vgl. dazu Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, aaO.

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Deshalb steht es auch nicht zur Disposition eines Bezirksschornsteinfegermeisters, über einen von ihm für angemessen erachteten Zeitraum auf Grund seiner "Organisationsfreiheit" auf die Beschäftigung eines Gesellen zu verzichten.

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Ein Verfahrensfehler (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

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Der Kläger meint, vor der im Urteil erfolgten Abqualifizierung der Fotodokumentation als nicht beweiserheblich hätte es zumindest eines richterlichen Hinweises bedurft, der nicht erfolgt sei. Das ist unzutreffend.

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Welche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht verletzt haben soll, legt der Kläger nicht dar. Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör liegt jedenfalls nicht vor.

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Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, NJW 1991, 2823 (2824).

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Es entspricht deshalb allgemeiner Auffassung, dass es keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, wenn das Gericht seine Auffassung nicht vorab mit den Beteiligten erörtert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.