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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 6/26·19.02.2026

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen verspäteter Begründung und Unzulässigkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittel- und FristenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, begründete den Antrag jedoch nicht fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht. Die Begründung erreichte das OVG erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist, eine Wiedereinsetzung wurde mangels darlegbarer Unverschuldetheit abgelehnt. Der Zulassungsantrag wurde daher verworfen; die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels frist- und formgerechter Begründung sowie ohne Wiedereinsetzungsanspruch verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag innerhalb der Begründungsfrist substantiiert darlegt, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegt und warum.

2

Die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO ist einzuhalten; eine an die Vorinstanz gerichtete Einreichung ist nur dann fristwahrend, wenn die Weiterleitung an das Berufungsgericht innerhalb der Frist erfolgt.

3

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ist nur bei darlegbarer und glaubhaftgemachter unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren; das bloße Vertrauen auf eine nachgeschäftliche Weiterleitung durch das Vorgericht genügt regelmäßig nicht.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 2 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 10088/25

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2025 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.

2

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

3

Der angegriffene Gerichtsbescheid, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2025 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete mit Ablauf des 26.1.2026 (Montag). Die am letzten Tag der Frist an das Verwaltungsgericht gesandte Begründung für den Zulassungsantrag ist aber erst am 27.1.2026 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).

4

Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. Für eine unverschuldete Fristversäumnis ist nichts ersichtlich, zumal die Klägerin auf einen gerichtlichen Hinweis auf die versäumte Frist nicht reagiert hat. Insbesondere durfte sie nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht ihre (fälschlich) dort am 26.1.2026 um 20:53 Uhr eingereichte Begründung noch fristwahrend an das Oberverwaltungsgericht weiterleiten würde. Wegen der Übermittlung lange nach Dienstschluss konnte eine im Rahmen der nachwirkenden Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessbeteiligten erforderliche rechtzeitige Weiterleitung an das Oberverwaltungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang von vornherein nicht erwartet werden.

5

Vgl. hierzu näher BVerfG, Beschluss vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99 = juris, Rn. 46 ff.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.