Zulassung der Berufung wegen unzureichender Divergenzrüge nach § 78 AsylG verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen mit der Begründung einer Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Das OVG verwirft den Antrag, weil der Kläger keinen konkret bestimmten, abweichenden abstrakten Rechts‑ oder Tatsachensatz benannt hat und lediglich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorträgt. Neu erstattete Glaubwürdigkeitsvorbringen gelten als inhaltliche Einwendungen und begründen keine Divergenz. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Divergenzbegründung verworfen; Kläger trägt Verfahrenskosten; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Zur wirksamen Erhebung der Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG muss der Rügeführer einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts‑ oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung begründet gegenübergestellt wird.
Die bloße Bezugnahme auf Entscheidungen der übergeordneten Rechtsprechung ohne konkrete Gegenüberstellung abweichender, bestimmter Rechtssätze erfüllt nicht die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Ein Vorbringen, das lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigt, begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG, wenn dadurch keine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung dargetan wird.
Erstmalig in der mündlichen Verhandlung behauptete Tatsachen, namentlich zu Glaubenskonversionen, sind primär glaubwürdigkeitsrelevant und stellen regelmäßig inhaltliche Einwendungen gegen das Urteil dar; sie begründen keine Divergenzrüge.
Die Kostenentscheidung über das Antragsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2583/13.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30.12.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat die allein geltend gemachte Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger führt durch Bezugnahme auf die auf Seite 10 des erstinstanzlichen Urteils zitierten Entscheidungen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Er benennt jedoch nicht - wie erforderlich - einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 – 8 B 36.13 –, juris, Rn. 7.
Mit seiner Zulassungsbegründung macht der Kläger vielmehr (sinngemäß) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend, die kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG sind. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, der erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Vortrag des Klägers, er habe vorgehabt, zum B. -Glauben zu konvertieren, sei ‑ wie auch das weitere vorgetragene Verfolgungsschicksal ‑ unglaubhaft (vgl. UA Seite 8, zweiter Absatz, Sätze 1 und 2, sowie dritter Absatz, bis Seite 9 erster Absatz und dritter Absatz, erster Satz). Mit Blick darauf ist das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte für ihn Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG feststellen müssen, da er in Pakistan als Glaubensabtrünniger einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, lediglich als Einwand gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu verstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.