Zulassung der Berufung nach §78 AsylG verworfen; PKH-Antrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden. Das OVG lehnte die PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zulassungsanträge wurden verworfen, da keine der in §78 Abs.3 AsylG genannten Gründe hinreichend dargetan und die Frist zur Begründung überschritten war. Die Kostenentscheidung trifft der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung der Zulassungsgründe und fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen; PKH-Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG setzt die substantielle Darlegung eines der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe in der der Frist des §78 Abs.4 Satz4 AsylG entsprechenden Begründung voraus.
Wurde die Frist des §78 Abs.4 Satz4 AsylG zur Vorlage der Begründung versäumt und liegt keine rechtzeitige Begründung vor, ist der Zulassungsantrag unzulässig und zu verwerfen.
Kosten des Zulassungsverfahrens kann der Kläger nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG tragen; Beschlüsse nach §80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 799/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.1.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Seine Begründung beschränkt sich auf den Satz, den Antrag zur Ausschöpfung der Rechtsmittel einzulegen. Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 27.1.2021 mit Ablauf des 1.3.2021 (Montag), an dessen späten Abend die Antragsschrift beim Verwaltungsgericht eingegangen war, verstrichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.