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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 594/23·06.08.2024

Zulassung der Berufung: Fliesenlegen als Nebenbetrieb zum Hausmeisterservice?

Öffentliches RechtGewerberechtHandwerksrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Streitpunkt ist, ob Fliesenlegearbeiten als mit dem Hauptbetrieb verbundener Nebenbetrieb nach §126 Abs.2 HwO einzuordnen sind. Das OVG sieht ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung, weil zulassungsfreie Dienstleistungen (z.B. Trockenbau) unberücksichtigt blieben. Die Klägerin muss im Berufungsverfahren substantiiert mit Belegen darlegen, dass die Fliesenarbeiten wirtschaftlich und funktional dem Hauptbetrieb zugeordnet waren.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des VG Arnsberg wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zugelassen (Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.

2

Bei der Abgrenzung eines Nebenbetriebs nach §126 Abs.2 HwO ist maßgeblich, ob der Nebenbetrieb wirtschaftlich dem Hauptbetrieb dient, dessen Wirtschaftlichkeit und Gewinn fördert sowie eine gewisse funktionelle Eigenständigkeit bei fachlicher Verbundenheit aufweist.

3

Bei der Prüfung der Verknüpfung von Haupt- und Nebenbetrieb sind auch zulassungsfreie oder handwerksähnliche Dienstleistungen (z.B. Trockenbau im Rahmen eines Hausmeisterservices) zu berücksichtigen; das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung in der Gewerbeanmeldung begründet nicht per se eine Rechtswidrigkeit der Tätigkeit.

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Wer die Einordnung einer Tätigkeit als Nebenbetrieb geltend macht, trägt die substantiierten Darlegungs- und Belegpflichten (z.B. Rechnungen), um die enge wirtschaftliche und funktionale Verknüpfung zum Hauptbetrieb zu belegen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 126 Abs. 2 HwO§ 14 Abs. 1 GewO§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO§ 1 Abs. 2 HwO§ 2 Nr. 3 HwO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2026/21

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

1

Auf den Antrag der Klägerin ist die Berufung zuzulassen, weil aus den von ihr dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen. Durchgreifende Zweifel bestehen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob die seinerzeitige Betätigung der Klägerin im Bereich des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks als ein mit ihrem Hauptbetrieb verbundener Nebenbetrieb im Sinne von § 126 Abs. 2 HwO angesehen werden kann, die (zulassungsfreien und handwerksähnlichen) Dienstleistungen unberücksichtigt gelassen hat, die die Klägerin neben dem im November 2011 angemeldeten „Hausmeisterservice (Pflege, Wartung, Instandsetzung)“ oder als Teil davon im Hauptbetrieb angeboten hat, insbesondere im Bereich Trockenbau, und als das Verwaltungsgericht eine Verbindung der Fliesenlegertätigkeit (nur) mit dem Hausmeisterservice als Ergänzung für diesen als untypisch angesehen hat. Schon aus dem Eintragungsantrag der Klägerin vom 8.2.2021 ergibt sich, dass im Betrieb der Klägerin im Umfang von 50 % Trockenbauarbeiten ausgeführt worden sind. Dementsprechend wurden auf der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Übersicht Trockenbauarbeiten und Hausmeistertätigkeiten einerseits von Fliesenlegetätigkeiten andererseits abgegrenzt. In diesem Zusammenhang dürfte unerheblich sein, dass die Klägerin Trockenbauarbeiten in ihrer Gewerbeanmeldung im Jahr 2011 nicht ausdrücklich aufgeführt hatte. Trockenbauarbeiten gehören ausweislich der aktenkundigen und inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Informationen des DIHK und des DHKT vom Oktober 2020 zur Tätigkeit eines Hausmeisters unter dem Gesichtspunkt der Immobilienbetreuung und Wartung zu den originären Tätigkeiten eines Hausmeisters. Sie zählen insbesondere, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem Hausmeisterservice erbracht werden, nicht zu den in Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO aufgelisteten zulassungspflichtigen Handwerken und unterliegen auch sonst keiner Zulassungsbeschränkung. Ob die Klägerin nach § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet gewesen sein könnte, der zuständigen Behörde die von ihr ausgeübten Trockenbautätigkeiten bzw. eine entsprechende Ausdehnung ihrer zuvor angemeldeten Tätigkeit im Hausmeisterservice anzuzeigen, obwohl das Angebot von Trockenbauarbeiten bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsunüblich ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO), kann auf sich beruhen. Hieraus folgt keinesfalls, dass die Tätigkeit insoweit (formell) illegal ausgeübt worden wäre. Die Anzeigepflicht dient einer wirksamen Gewerbeüberwachung. Die Anzeige des Beginns einer Gewerbetätigkeit soll der Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe geben und ihr eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung ermöglichen. Die Anzeige ist allerdings nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der Ausübung des Gewerbes.

2

Vgl. BGH, Urteil vom 29.5.1963 – I b ZR 155/61 –, NJW 1963, 2021 f.; BVerwG, Urteil vom 24.6.1976 – 1 C 56.74 –, NJW 1977, 772; OVG NRW, Urteil vom 20.3.2017 – 4 A 489/14 –, juris, Rn. 36 f.

3

Ausgehend von den bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten höchstrichterlich geklärten rechtlichen Maßstäben wird im Berufungsverfahren aufzuklären sein, ob die von der Klägerin seinerzeit angebotenen Fliesenlegetätigkeiten als Nebenbetrieb im Sinne von § 2 Nr. 3 HwO den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dienten, die von diesem Nebenbetrieb erbrachten Leistungen dazu beitrugen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern und der Nebenbetrieb eine gewisse funktionelle Eigenständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb im Hausmeisterservice und im Trockenbau aufwiesen. Ferner musste der Nebenbetrieb mit dem Hauptbetrieb fachlich verbunden sein.

4

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1983 – 5 C 37.81 –, BVerwGE 67, 273 = juris, Rn. 13 f.

5

Hierzu musste der Nebenbetrieb vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse des Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots des Hauptbetriebs der Klägerin darstellen. Dies könnte etwa dann der Fall gewesen sein, wenn im Zuge von Arbeiten im Hausmeisterservice oder im Trockenbau auch Fliesenlegearbeiten angefallen sind, die sinnvoll im Zusammenhang damit erledigt wurden oder wenn das ergänzende Angebot von Fliesenlegearbeiten es der Klägerin erleichtert hat, in verstärktem Umfang Stammkunden für ihr eigentliches Betriebsprogramm zu gewinnen. Hierbei wird es nicht darauf ankommen, ob die damalige Ergänzung bzw. Erweiterung aus der Sicht der Kunden „subjektiv“ wünschenswert war. Entscheidend wird vielmehr allein sein, ob das objektive Interesse der Kunden es als berechtigt erscheinen lässt, dass dem Hauptbetrieb ein bestimmter Nebenbetrieb angegliedert war.

6

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.8.1986 – 1 C 2.84 –, juris, Rn. 16 ff., und Beschluss vom 4.11.1993 – 1 B 90.93 –, juris, Rn. 8.

7

Hierzu wird die Klägerin im Berufungsverfahren substantiiert und insbesondere unter Vorlage der bereits in der Zulassungsbegründung erwähnten Rechnungen (vgl. Schriftsatz vom 4.5.2023, Seite 12) darzulegen und zu belegen haben, dass ihre damals erbrachten Fliesenlegetätigkeiten in dem zuvor dargestellten Verhältnis zu ihren Hausmeister- sowie Trockenbautätigkeiten standen und nicht gleichsam parallel hierzu und unabhängig hiervon erfolgt sind.