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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 560/19.A·19.03.2019

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylverfahren verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.01.2019. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil bloße Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG bilden. Verfahrensmängel wurden nicht substantiiert gerügt; die Sach‑ und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels gesetzlicher Zulassungsgründe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt das Vorliegen der in der Norm genannten Zulassungsgründe voraus; bloße Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung genügen nicht.

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Die Prüfung und Bewertung des Sachverhalts sowie die Beweiswürdigung gehören zum sachlichen Recht und begründen allein keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

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Verfahrensmängel, die als Zulassungsgrund geltend gemacht werden sollen, müssen substantiiert und konkret dargelegt werden; sinngemäße oder pauschale Einwendungen genügen nicht.

4

Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 1331/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Andere Zulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel, sind auch sinngemäß nicht geltend gemacht. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.