Zulassung der Berufung: Eintragungsvoraussetzungen nach § 1 Abs.1 Nr.1a IngG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster, weil strittig ist, ob seine Weiterbildungsabschlüsse und berufliche Praxis die in § 1 Abs.1 Nr.1a IngG NRW geforderte dreijährige Hochschulausbildung ersetzen. Das OVG lässt die Berufung zu, da die Frage besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Es kommt in Betracht, die Gleichwertigkeit der Qualifikation trotz nicht einheitlichen Studiengangs anzunehmen. Die gesetzgeberische Änderung zur Mindeststudiendauer ist im Lichte der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster nach § 124 VwGO wird stattgegeben (Berufung zugelassen).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils besondere Bedeutung hat.
Die sinngemäße Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils kann zugleich erkennbar machen, dass besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorliegen; eine ausdrückliche Benennung des konkreten Zulassungsgrundes ist nicht erforderlich.
Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG NRW kann die Gleichwertigkeit beruflicher und weiterbildender Qualifikationen mit einem grundständigen Hochschulstudium in Betracht kommen, wenn Weiterbildungsabschlüsse, Eignungsprüfungen, anrechenbare Studienzeiten und einschlägige Berufspraxis zusammen die für die geforderte Qualifikation erforderlichen Kenntnisse vermitteln.
Die gesetzliche Normierung einer Mindeststudienzeit zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG schließt nicht zwingend die Beachtung der formalen Organisation von Studiengängen; maßgeblich bleibt die inhaltliche bzw. funktionale Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse für die Eintragungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3094/12
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.1.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten
Rubrum
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache aus den vom Kläger dargelegten Gründen jedenfalls besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), lassen seine Darlegungen sinngemäß auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache erkennen. Einer ausdrücklichen Benennung dieses Zulassungsgrundes bedarf es nicht.
Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG NRW nicht, weil die von ihm absolvierten Weiterbildungsstudien keinen einheitlichen Studiengang darstellten und er kein Grundlagenstudium absolviert habe, ist er mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten. Es lässt sich nicht ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren klären, ob der Kläger die Berufsbezeichnung Ingenieur führen darf, weil er im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG NRW das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen hat. Es kommt in Betracht, dieses beim Kläger anzunehmen, obwohl er weder ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Grundlagenstudium noch einen einheitlichen dreijährigen Studiengang absolviert hat.
Er hat die Abschlussprüfung im weiterbildenden Studiengang „Master of Engineering ‒ Vorbeugender Brandschutz“ an der Fachhochschule L. nach vier Semestern bzw. zwei Studienjahren, einer Eingangsprüfung in Gestalt eines Probestudiums über die ersten drei Semester, vorangegangener jahrelanger Berufspraxis und einem einjährigen erfolgreichen Weiterbildungsstudium zum Fachbauleiter Brandschutz an der Fachhochschule L1. bestanden. Damit verfügt er zum einen über einen Abschluss, der Kenntnisse voraussetzt, die unter Einschluss des üblicherweise vorangehenden Bachelorstudiums in mehr als drei Studienjahren erworben werden. Durch seine Eignungsprüfung wurde die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Ordnung für die Prüfung zum Master of Engineering im weiterbildenden Studiengang Vorbeugender Brandschutz im Fachbereich Bauen und Gestalten der Fachhochschule L. vom 1.6.2011 (Anlage zum Schriftsatz vom 14.8.2014). Zum anderen hat er unter Berücksichtigung seines Studiums an der Fachhochschule L1. insgesamt auch drei Studienjahre in technischen Fachrichtungen an deutschen Hochschulen mit Erfolg studiert.
Bei der Änderung des Baukammerngesetzes ‒ BauKaG NRW ‒ im Jahr 2003 war erstmals erwogen worden, für die Mitgliedschaft in der Architekten- und Ingenieurkammer bestimmte Regelstudienzeiten vorzugeben, weil die Einheitlichkeit der Studienabschlüsse aufgegeben werde und sich damit die Situation gegenüber den bisherigen Diplomstudiengängen durch die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge geändert habe. Dabei sei der Master-Abschluss in Bezug auf die Eintragung als unproblematisch anzusehen, weil der Master grundsätzlich erst nach fünf Jahren erworben werden könne. Für den Erwerb des Bachelor gebe es jedoch keine einheitlichen Vorgaben; die jeweilige Hochschule entscheide darüber, ob er als Vorstufe zum Master entweder nach vier oder nach drei Jahren erworben werde (vgl. LT-Drs. 13/3532, S. 2, 78). Konkret bezogen auf die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau sollte deshalb ein Studium mit mindestens sechs Theoriesemestern gefordert werden, ohne dass es dabei auf die Organisation der Studiengänge des Bauingenieurwesens ankommen sollte (vgl. LT-Drs. 13/3532, S. 82). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde von der Vorgabe einer Mindeststudienzeit bei den Bauingenieuren wieder abgesehen, weil die Eintragungsfähigkeit aufgrund von bestehenden Studiengängen ohnehin nicht in Frage stehe und für neue Studiengänge im Rahmen der Bachelor-/Masterstruktur davon auszugehen sei, dass die qualitativen Anforderungen des BauKaG NRW im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens Berücksichtigung fänden. Mit dem Begriff „Hochschulstudium“ sei vielmehr hinreichend klargestellt, dass auch ein von der Hochschule vergebener Bachelor-Abschluss den Eintragungsanspruch auslöse (LT-Drs. 13/4678, S. 10).
Von dieser Einschätzung ist der Gesetzgeber mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG NRW durch Art. 2 des Anerkennungsgesetzes NRW nur insoweit abgerückt, als er ‒ zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG ‒ die bislang als für Bachelor- und Masterstudiengänge für selbstverständlich gehaltene Mindestdauer von drei Studienjahren ausdrücklich normiert hat (vgl. LT-Drs. 16/1188, 22, 65). Dabei hat er allerdings nicht seine frühere Entscheidung korrigiert, an der Einheitlichkeit der Studienabschlüsse nicht mehr festzuhalten, die Organisation der Studiengänge den Hochschulen zu überlassen und im Rahmen des Eintragungsverfahrens für unerheblich zu halten sowie den Master-Abschluss in Bezug auf die Eintragung als unproblematisch anzusehen.