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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 52/24.A·07.02.2024

Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels substantiierter Begründung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Monatsfrist keine der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat. Eine nachträgliche Fristverlängerung analog § 124a VwGO ist nicht vorgesehen; auf vorgebrachte Erwägungen nach § 124 VwGO kommt es nicht an. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG mangels frist- und substantiierter Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist keine der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegt.

2

§ 78 Abs. 4 AsylG sieht keine gesonderte, die Antragsfrist überschreitende Nachfrist vor; die Gründe sind bereits im Zulassungsantrag darzulegen.

3

Die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe begründen nicht ohne Weiteres Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG; eine sinngemäße Verweisung genügt nur bei Erfüllung der Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.

4

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 78 Abs. 4 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 9/21.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

2

Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung innerhalb der Monatsfrist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG), die mit Ablauf des 5.1.2024 verstrichen ist, keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

3

Im Gegensatz zu der Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist in § 78 Abs. 4 AsylG eine gesonderte, die Antragsfrist überschreitende Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgesehen, sondern es sind bereits in diesem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

4

Die vom Kläger benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu denen er ausschließlich vorgetragen hat, sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellen keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG dar. Allein die durch die Benennung von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat eine Entsprechung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Diese hat der Kläger jedoch innerhalb der Zulassungsfrist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.