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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 51/24.A·16.06.2024

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren (§78 AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster in einem Asylverfahren. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ kein Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG darstellen und die nach §78 Abs.4 Satz 2 AsylG erforderliche Darlegung fehlt. Persönliche Schicksalsvorbringen begründen keine grundsätzliche Bedeutung; Divergenzen wurden nicht substantiiert. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantiierten Zulassungsgrundes als unbegründet/verworfen abgelehnt; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren kann nicht mit dem Einwand 'ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung' begründet werden, weil §78 Abs.3 AsylG einen solchen Zulassungsgrund nicht kennt.

2

Die in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe sind vom Antragsteller konkret und substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht (Erfordernis nach §78 Abs.4 Satz 2 AsylG).

3

Reine Angriffe auf die vorinstanzliche Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG, soweit die Würdigung nicht willkürlich ist.

4

Ein Zulassungsgrund der Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG setzt die Benennung tatsächlicher bzw. rechtlicher Abweichungen von anderen Entscheidungen voraus; bloße Unterlassungen genügen nicht.

5

Kritik an der Sachverhaltswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt nur dann die Zulassung der Berufung als Verfahrensmangel (§78 Abs.3 Nr.3 AsylG), wenn die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich zu beanstanden ist.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2785/20.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die vom Kläger mit dem Einwand, er und seine Familie würden von den Taliban verfolgt, ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen nicht zum Erfolg. Ein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gestützter Antrag auf Zulassung der Berufung scheitert bereits daran, dass § 78 Abs. 3 AsylG anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt. Entsprechendes gilt für die vom Kläger ebenfalls angeführten in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten weiteren Zulassungsgründe.

4

Dem Vorbringen des Klägers ist auch nichts für das Vorliegen einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe zu entnehmen, das der Kläger allenfalls behauptet, nicht jedoch ‒ wie nach § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG erforderlich ‒ dargelegt hat.

5

Insbesondere vermag das ausschließlich sein persönliches Schicksal betreffende Vorbringen, das das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt haben solle, nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu führen. Der Kläger zeigt damit schon keine Fragen ‒ auch nicht sinngemäß ‒ auf, die in einem Berufungsverfahren in einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Weise entscheidungserheblich zu klären wären.

6

Anhaltspunkte für ein Vorliegen des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG benennt der Kläger nicht einmal.

7

Mit seinem Einwand, ihm stehe in einem anderen Landesteil Pakistans kein interner Schutz zu, wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese Kritik ist aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern die Würdigung – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 ‒, juris, Rn. 13 und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, juris, Rn. 5.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.