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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 5026/99.A·26.03.2000

Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG abgelehnt – Richtigkeitsrüge reicht nicht

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG mit dem Vorbringen, die asylrelevante Gefährdung bei Rückkehr exilpolitisch Tätiger ohne Führungsfunktion bedürfe grundsätzlicher Klärung. Das OVG lehnt den Antrag ab, da der Kläger nicht zur Führungsebene gehört und sein Vorbringen im Wesentlichen eine Richtigkeitsrüge darstellt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG mangels Zulassungsgründe verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG setzt voraus, dass im Zulassungsantrag eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen und dargelegt wird, weshalb sie von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Eine Richtigkeitsrüge, die lediglich die materielle Überprüfung der Vorinstanz bezweckt, rechtfertigt grundsätzlich keine Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG.

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Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht die relevanten tatsächlichen Feststellungen und das Engagement der betroffenen Person im Urteil darstellt; eine pauschale Behauptung unzureichender Sachaufklärung erfüllt den Verfahrensmangel des §138 Nr.3 VwGO i.V.m. §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG nicht.

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Das bloße Fehlen von Vergleichs- oder Referenzfällen begründet allein keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit im Sinne von §78 Abs.3 AsylVfG; der Zulassungsantrag muss die zu klärende Frage konkret benennen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 AsylVfG§ 78 Abs. 3 AsylVfG§ 138 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 11075/96.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Gründe

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Der auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylVfG gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

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Der Kläger meint, "grundsätzliche Klärung bedürfe die Frage der asylrelevanten Gefährdung bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in die "Demokratische Republik Kongo" (DRK) solcher Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland an hervorgehobener Position exilpolitisch betätigt hätten, ohne der Führungsebene im engeren Sinne von in der DRK verbotenen Organisationen und Parteien anzugehören". Diese Frage würde sich jedoch in einem Berufungsverfahren nicht stellen, denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gehört der Kläger nicht nur keinesfalls zum Kreis führender Persönlichkeiten der exilpolitischen Szene, sondern er leistet bei seiner exilpolitischen Betätigung auch keine wesentlichen eigenen Beiträge inhaltlicher oder organisatorischer Natur (UA S. 17/18). Letztlich wendet sich der Kläger in Form einer Richtigkeitsrüge gegen die Einstufung seiner exilpolitischen Betätigung durch das Verwaltungsgericht. Angriffe gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermögen eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG jedoch nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angefochtene Entscheidung davon ausgehe, es gebe keinerlei Referenzfälle für die Vorgänge auf dem Flughafen Ndjili, und daraus ergebe sich auch der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Ziffer 1 AsylVfG, ist nicht ersichtlich, welche Frage er geklärt wissen will. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss in dem Zulassungsantrag eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen werden und außerdem ein Hinweis auf den Grund enthalten sein, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

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Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.

5

Die Gehörsrüge greift nicht durch, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Das Engagement des Klägers für die Organisation "Solidarität International" wird im Tatbestand des Urteils erwähnt und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (UA S. 3 u. S. 18). Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe versäumt, eine weitere Sachaufklärung zu betreiben, wird nicht der in § 138 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG bezeichnete Verfahrensmangel gerügt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.