Berufungszulassung zur Bestellung als vereidigter Buchprüfer abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Ablehnung ihrer Bestellung als vereidigter Buchprüfer bestätigt hatte. Streitpunkt war u.a., ob nach § 15 Satz 4 WPO i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO eine (Teil-)Prüfung nach aktuellen Anforderungen verlangt werden darf und ob Vertrauensschutz/Art. 12 GG entgegenstehen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel, besonderer Schwierigkeiten, grundsätzlicher Bedeutung und eines dargelegten Verfahrensmangels ab. Die Darlegungen genügten teils nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; im Übrigen bestätigte der Senat die Heranziehung aktueller Prüfungsanforderungen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Berufungszulassungsverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht nur die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantielle Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung; bloße Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht.
§ 15 Satz 4 WPO erfasst Bewerber, die mehrere Jahre außerhalb des Berufs tätig waren; eine Beschränkung auf zuvor „völlig berufsfremd“ Tätige lässt sich aus Gesetz und Gesetzesmaterialien nicht herleiten.
Prüfungen oder Teilprüfungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO sind regelmäßig an den aktuellen berufsbezogenen Anforderungen auszurichten und stellen keine Fortsetzung eines früher abgeschlossenen Prüfungsverfahrens dar.
Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Anwendung früherer Prüfungsregelungen besteht ohne vertrauensbegründenden Tatbestand nicht; verfassungsrechtliche Einwände (z.B. Art. 12 GG) sind im Zulassungsverfahren substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 11011/02
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten Gründe - nur diese hat der Senat zu prüfen - rechtfertigen nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durchaus geprüft, ob die für eine Ermessensbetätigung erforderliche Tatbestandsvoraussetzung des nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WPO i.V.m. § 15 Satz 4 WPO entsprechend anwendbaren § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO ..., wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufs sonst nicht gewährleistet erscheint" vorliegt. Die entsprechenden Ausführungen finden sich - insoweit missverständlich - zwar im Anschluss an einen Obersatz, der die Ermessensbetätigung der Behörde betrifft (UA S. 6 oben). Dennoch steht außer Frage, dass sich das Verwaltungsgericht auf Seite 6 der Entscheidungsgründe ausschließlich mit der genannten Tatbestandsvoraussetzung befasst. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO; denn es fehlt an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts.
Die Klägerin meint weiter, aus der Entstehungsgeschichte des § 15 Satz 4 WPO ergebe sich, dass § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO nur auf Bewerber Anwendung finden solle, die - was bei ihr nicht der Fall sei - zuvor völlig berufsfremden Tätigkeiten nachgegangen seien. Für dieses Gesetzesverständnis findet sich aber kein Anhaltspunkt.
§ 15 Satz 4 WPO, der § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO für entsprechend anwendbar erklärt, ist durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl I 2258) - damals als § 15 Abs. 1 Satz 3 WPO - in die WPO eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung ist nicht von völlig berufsfremden Tätigkeiten, sondern von Bewerbern die Rede, die mehrere Jahre hindurch außerhalb des Berufs tätig gewesen sind.
BT-Drucks. 7/2417, S. 18.
Dazu gehört auch die Klägerin; denn als vereidigter Buchprüfer war sie nach Ablegung der entsprechenden Prüfung Ende Oktober 1990 niemals tätig.
Weiter führt die Klägerin aus, die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmefalles gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO treffe die Behörde. Es ist aber weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat. Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Beweis- bzw. Feststellungslast erst dann, wenn von der Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache auszugehen ist. Letzteres hat das Verwaltungsgericht aber nicht angenommen.
Außerdem rügt die Klägerin, bei der Ermessensausübung seien dem Beklagten Fehler unterlaufen, die das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich die heutigen Prüfungsanforderungen gegenüber denen bei Ablegung der Prüfung zum vereidigten Buchprüfer im Jahre 1990 zu ihrem Nachteil geändert hätten. Entsprechendes gelte, wenn man die heutigen Anforderungen mit jenen vergleiche, die im Zeitpunkt des schriftlichen Antrags auf Bestellung zum vereidigten Buchprüfer im Juli 1999 bzw. des telefonischen Antrags im Jahre 1998 gegolten hätten. Sie habe darauf vertraut, dass eine ggfls. gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO erforderliche Prüfung nach den in den Jahren 1990 bzw. 1998/1999 geltenden Regelungen abgewickelt werde und sie deshalb jedenfalls keine schriftliche Prüfung mehr absolvieren müsse.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der Beklagte durfte bei seiner nach § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO zu treffenden Ermessensentscheidung die neuen Prüfungsanforderungen zu Grunde legen. Die nach dieser Vorschrift zulässigen Prüfungen bzw. Teilprüfungen stellen sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht etwa als Fortsetzung des früheren Prüfungsverfahrens - Prüfung als vereidigter Buchprüfer - dar. Das frühere Prüfungsverfahren war mit dem Bestehen der Prüfung abgeschlossen. Dementsprechend ist der Klägerin unter dem 29. Oktober 1990 schriftlich bescheinigt worden, dass sie die Prüfung als vereidigter Buchprüfer bestanden hat. Auch § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO stellt dies nicht in Frage. Der in anderem Zusammenhang von der Klägerin aufgestellte Grundsatz, die Prüfung müsse nach dem Recht abgeschlossen werden, nach dem sie begonnen worden sei, ist deshalb nicht einschlägig. Es ist vielmehr regelmäßig sachgerecht, die aktuellen Prüfungsanforderungen zu berücksichtigen. Die bereits erwähnte Tatbestandsvoraussetzung ..., wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufs sonst nicht gewährleistet erscheint" verdeutlicht, dass der Bewerber die aktuellen Anforderungen des Berufs als vereidigter Buchprüfer erfüllen muss. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich die Prüfungen in erster Linie auf Neuerungen beziehen, die sich nach Ablegung der früheren Prüfung ergeben haben.
Vgl. BT-Drucks. 3/201, S. 48/49 zu § 35 Abs. 3 des Gesetzentwurfs, der insoweit § 23 Abs. 3 WPO 1961 (BGBl I 1049 f.) entspricht.
Werden bei der Prüfung zum vereidigten Buchprüfer die aktuellen Anforderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen heute (auch) in schriftlicher Form geprüft, so zeigt das, dass diese Prüfungsform geeignet und erforderlich ist, um die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten abzufragen. Deshalb ist die Behörde auch bei Prüfungen im Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO grundsätzlich nicht gehindert, in gleicher Weise zu verfahren. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt darin nicht.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe darauf vertraut, dass eine nach § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO etwa notwendige Prüfung nach bisher geltendem Recht abgewickelt werde, ist ihr Vertrauen nicht schutzwürdig. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Tatbestand. Denn die gesetzlichen Regelungen bieten für die von ihr vertretene Auslegung keinen Anhaltspunkt.
Die Klägerin meint, der Beklagte habe bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass sie sich auf Art. 12 GG berufen könne, weil sie seinerzeit die Prüfung zum vereidigten Buchprüfer bestanden und dementsprechend einen Anspruch auf Bestellung besessen habe und nun der Berufszweig zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden sei. Dies habe das Verwaltungsgericht übersehen. Dem ist nicht zu folgen. Der Beklagte brauchte sich mit den angesprochenen Gesichtspunkten schon deshalb nicht zu befassen, weil die Schließung des Berufszugangs erst durch Gesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl I 2446, 2455, vgl. dort Art. 1 Nr. 59) erfolgt ist.
Vgl. dazu Entwurf der Bundesregierung für ein Wirtschaftsprüfungsexamens- Reformgesetz vom 25. Juni 2003, BT-Drucks. 15/1241, S. 2, 43 f.
Seine Ermessensentscheidung hatte der Beklagte aber bereits im Bescheid vom 25. November 2002 getroffen.
Sofern die Klägerin - weitergehend - geltend machen will, die Ablehnung ihres Antrags auf Bestellung sei auch im Ergebnis nicht mit Art. 12 GG zu vereinbaren, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es wird nicht deutlich, worin genau sie einen Verstoß gegen Art. 12 GG erblickt. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, ob sie die Schließung des Berufszugangs als solche für verfassungswidrig hält und/oder ob sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Befristung des uneingeschränkten Bestellungsanspruchs gemäß § 15 Satz 4 WPO hegt bzw. welche Umstände sonst zur Verfassungswidrigkeit führen sollen. Zumindest dies muss aber von ihr dargelegt werden, wenn sie an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wegen eines Grundrechtsverstoßes ernstlich zweifelt.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sieht die Klägerin bei der Klärung der Frage, wann welche Anträge auf Bestellung zum vereidigten Buchprüfer gestellt und aus welchen Gründen diese von dem Beklagten zögerlich bearbeitet worden sind.
Ob sie bereits im Jahre 1998 telefonisch oder erst unter dem 13. Juli 1999 schriftlich ihre Bestellung beantragt hat, ist aber rechtlich unerheblich. Wie unter 1. ausgeführt, ist bei der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO grundsätzlich auf die aktuellen Prüfungsanforderungen abzustellen. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Beklagte die Bearbeitung der Anträge hinausgezögert hätte, was die Klägerin unterstellt, bedarf keiner Klärung. Weder hat das Verwaltungsgericht eine zögerliche Bearbeitung festgestellt noch hat die Klägerin ihre diesbezügliche pauschale Behauptung in irgendeiner Weise konkretisiert. Davon abgesehen lässt sich auch dem Verwaltungsvorgang nichts entnehmen, was diese Behauptung stützen könnte. Insbesondere hat der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 13. Juli 1999 noch im selben Monat geantwortet.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen ebenfalls nicht. Es ergibt sich bereits aus dem Gesetz, unter welcher Voraussetzung abweichend vom Regelfall des § 23 Abs. 2 Satz 1 WPO ausnahmsweise eine erneute (Teil-)Prüfung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO angeordnet werden kann. Auf welche Prüfungsanforderungen bei der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO abzustellen ist, lässt sich ebenfalls ohne große Schwierigkeiten im Wege der Auslegung ermitteln (vgl. dazu oben 1.). Inwiefern es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommen könnte, ob Steuerberater für die Prüfung als vereidigter Buchprüfer seit dem Jahre 2001 Prüfungstätigkeiten nachweisen müssen, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen.
3. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Klägerin möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob die Wirtschaftsprüferkammer bzw. auf Grund Übergangsrechts das Ministerium berechtigt ist, einem Antragsteller auf Bestellung zum vereidigten Buchprüfer auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 WiPRO abzuverlangen, eine zusätzliche Prüfung abzulegen, wenn die Prüfung zum vereidigten Buchprüfer im Jahr 1990 bestanden wurde und der Antrag auf Bestellung im Jahre 1998, also zeitlich weit vor danach eintretenden Rechtsänderungen gestellt wurde". Diese Frage lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts des § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO schon im Zulassungsverfahren ohne Weiteres bejahen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass vom Bewerber im Einzelfall eine Prüfung oder Teilprüfung verlangt werden kann. Soweit die Frage darauf zielt, ob von dem Bewerber auch solche Prüfungen bzw. Teilprüfungen gefordert werden können, die seinerzeit noch nicht Bestandteil der Prüfung als vereidigter Buchprüfer waren, lässt sie sich im Sinne der Ausführungen unter 1. ebenfalls ohne Weiteres bejahen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. Ob Besonderheiten in jenen Fällen gelten, in denen Anträge auf Bestellung zum vereidigten Buchprüfer zögerlich bearbeitet worden sind, wäre im Berufungsverfahren nicht zu klären, weil für eine zögerliche Bearbeitung nichts Konkretes dargetan ist (s.o. unter 2.).
4. Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt.
Sie führt aus, es müsse bezweifelt werden, dass das Verwaltungsgericht den Sach- und Streitstand - wie von ihr vorgetragen - rechtlich überhaupt hinreichend durchdrungen habe, was sich darin zeige, dass die Entscheidungsgründe eine Auseinandersetzung mit ihren Argumenten vermissen ließen. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel aber nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.
Jedenfalls an dem letztgenannten Erfordernis fehlt es vorliegend.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, dort Nr. 14.1 (vgl. NVwZ 2004, 1327).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.