Zulassungsablehnung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf in einem Asylverfahren. Er rügte fehlenden staatlichen Schutz in Pakistan, konnte aber nicht darlegen, dass hier eine bisher ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ab, weil die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels darlegter grundsätzlicher Bedeutung als unbegründet verworfen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder eine tatsachenrechtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, dass die strittige Rechts- oder Tatsachenfrage in einem Berufungsverfahren aufgeworfen würde sowie die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage.
Reine Behauptungen über das Fehlen staatlichen Schutzes im Herkunftsstaat genügen für die Zulassung der Berufung nicht, wenn nicht konkret aufgezeigt wird, dass das erstinstanzliche Gericht die hierfür relevanten Umstände in entscheidungserheblicher Weise übergangen hat.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung in Asylsachen sind gemäß §80 AsylG unanfechtbar.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Zulassungsantrag erfolglos bleibt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3540/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
inwieweit ein pakistanischer Staatsangehöriger, der der polizeilichen Staatsgewalt (unberechtigte Verhaftung) und der Bedrohung von Kriminellen ausgesetzt war, gegen die die Polizei nichts unternommen hat, nicht auf die staatliche Hoheitsgewalt vertrauen kann und damit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist, zumal er Schutz in pakistanischen Großstädten aufgrund der finanziellen Situation nicht suchen konnte,
führt nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides vom 21.2.2017 folgend davon ausgegangen, dass dem Kläger auch unter dem Aspekt der Existenzsicherung interner Schutz in Pakistan zur Verfügung stünde. Dem ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegen getreten. Im Übrigen legt er die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.