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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 480/14·16.10.2017

Zulassung der Berufung: Anerkennung ingenieurrechtlicher Studienvoraussetzungen (§1 Abs.1 Nr.1a IngG NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lässt die Berufung zu, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Streitgegenstand ist, ob der Kläger die unter §1 Abs.1 Nr.1a IngG NRW geforderte studienbezogene Mindeststudiendauer von drei Jahren in einer technischen/naturwissenschaftlichen Fachrichtung erfüllt. Das Gericht stellt fest, dass bei Vorliegen ergänzender Weiterbildungsabschlüsse, Eignungsprüfungen und längerer Berufspraxis eine Gleichwertigkeit und damit die Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung in Betracht kommt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§124 Abs.2 VwGO).

2

Die Darlegung ernstlicher Zweifel an einem Urteil kann im Zulassungsverfahren ebenfalls auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache hinweisen; eine ausdrückliche Benennung dieses Zulassungsgrundes ist nicht erforderlich.

3

Für die Beurteilung, ob die in §1 Abs.1 Nr.1a IngG NRW geforderte Mindeststudiendauer erfüllt ist, genügt nicht zwingend ein einheitlicher dreijähriger grundständiger Studiengang; gleichwertige Kenntnisse können auch durch Kombination aus weiterbildendem Masterstudium, vorherigen Studienabschnitten, Eignungsprüfungen und einschlägiger Berufspraxis nachgewiesen werden.

4

Ein weiterbildender Masterabschluss, dessen Prüfungsordnung die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit einem grundständigen Studium durch Eingangs- und Abschlussprüfungen feststellt, kann die geforderte Studiendauer und ingenieurspezifische Kenntnisse dokumentieren und damit die Eintragungsfähigkeit begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG NRW§ Baukammerngesetz NRW§ Art. 2 Anerkennungsgesetz NRW§ Richtlinie 2005/36/EG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5628/12

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.1.2014 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Rubrum

1

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache aus den vom Kläger dargelegten Gründen jedenfalls besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), lassen seine Darlegungen sinngemäß auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache erkennen. Einer ausdrücklichen Benennung dieses Zulassungsgrundes bedarf es nicht.

2

Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG NRW nicht, weil die von ihm absolvierten Weiterbildungsstudien nicht über mindestens drei Jahre naturwissenschaftliche oder technische Kenntnisse vermittelt hätten und er kein Grundlagenstudium absolviert habe, ist er mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten. Es lässt sich nicht ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren klären, ob der Kläger die Berufsbezeichnung Ingenieur führen darf, weil er im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG NRW das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen hat. Es kommt in Betracht, dieses beim Kläger anzunehmen, obwohl er weder ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Grundlagenstudium noch einen einheitlichen dreijährigen Studiengang absolviert hat.

3

Er hat die Abschlussprüfung im weiterbildenden Studiengang „Master of Engineering ‒ Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik“ an der Technischen Universität L.              nach vier Semestern bzw. zwei Studienjahren, konkreter Einzelfallprüfung, vorangegangener mehr als zehnjährige Berufspraxis und einem erfolgreichen Weiterbildungsdiplomstudium „Wirtschaftsingenieurwesen“ über fünf Semester an der Fachhochschule L1.       bestanden. Damit verfügt er zum einen über einen Abschluss, der Kenntnisse voraussetzt, die unter Einschluss des üblicherweise vorangehenden Bachelorstudiums in mehr als drei Studienjahren erworben werden. Durch seine Eignungsprüfung wurde die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt, § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 8  der Master-Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang „Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik“ des Fachbereichs ARUBI der Technischen Universität L.              vom 19.7.2010. Er behauptet ferner, auch der Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ habe mit Informatik und Umweltmanagement ingenieurspezifische Inhalte vermittelt, weshalb er unter Berücksichtigung seines Studiums an der Fachhochschule L1.       insgesamt auch mindestens drei Studienjahre in technischen Fachrichtungen an deutschen Hochschulen mit Erfolg studiert habe. Selbst wenn es sich insoweit nicht um ein ingenieurspezifisches Studium handeln sollte, kommt in Betracht, dass er das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen hat, weil das Masterstudium diese Studiendauer voraussetzt. Insoweit könnte es unerheblich sein, ob Teile der notwendigen drei Studienjahre wegen zulässiger Anrechnung einschlägiger Berufspraxis und Kenntnissen aus anderweitigen Studiengängen im Einzelfall nicht in einem Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung absolviert worden sind, weil insgesamt eine längere Studiendauer nachgewiesen und die Gleichwertigkeit der erforderlichen ingenieurspezifischen Kenntnisse durch die Eingangs- und Abschlussprüfung dokumentiert ist.

4

Bei der Änderung des Baukammerngesetzes ‒ BauKaG NRW ‒ im Jahr 2003 war erstmals erwogen worden, für die Mitgliedschaft in der Architekten- und Ingenieurkammer bestimmte Regelstudienzeiten vorzugeben, weil die Einheitlichkeit der Studienabschlüsse aufgegeben werde und sich damit die Situation gegenüber den bisherigen Diplomstudiengängen durch die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge geändert habe. Dabei sei der Master-Abschluss in Bezug auf die Eintragung als unproblematisch anzusehen, weil der Master grundsätzlich erst nach fünf Jahren erworben werden könne. Für den Erwerb des Bachelor gebe es jedoch keine einheitlichen Vorgaben; die jeweilige Hochschule entscheide darüber, ob er als Vorstufe zum Master entweder nach vier oder nach drei Jahren erworben werde (vgl. LT-Drs. 13/3532, S. 2, 78). Konkret bezogen auf die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau sollte deshalb ein Studium mit mindestens sechs Theoriesemestern gefordert werden, ohne dass es dabei auf die Organisation der Studiengänge des Bauingenieurwesens ankommen sollte (vgl. LT-Drs. 13/3532, S. 82). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde von der Vorgabe einer Mindeststudienzeit bei den Bauingenieuren wieder abgesehen, weil die Eintragungsfähigkeit aufgrund von bestehenden Studiengängen ohnehin nicht in Frage stehe und für neue Studiengänge im Rahmen der Bachelor-/Masterstruktur davon auszugehen sei, dass die qualitativen Anforderungen des BauKaG NRW im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens Berücksichtigung fänden. Mit dem Begriff „Hochschulstudium“ sei vielmehr hinreichend klargestellt, dass auch ein von der Hochschule vergebener Bachelor-Abschluss den Eintragungsanspruch auslöse (LT-Drs. 13/4678, S. 10).

5

Von dieser Einschätzung ist der Gesetzgeber mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG NRW durch Art. 2 des Anerkennungsgesetzes NRW nur insoweit abgerückt, als er ‒ zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG ‒ die bislang als für Bachelor- und Masterstudiengänge für selbstverständlich gehaltene Mindestdauer von drei Studienjahren ausdrücklich normiert hat (vgl. LT-Drs. 16/1188, 22, 65). Dabei hat er allerdings nicht seine frühere Entscheidung korrigiert, an der Einheitlichkeit der Studienabschlüsse nicht mehr festzuhalten, die Organisation der Studiengänge den Hochschulen zu überlassen und im Rahmen des Eintragungsverfahrens für unerheblich zu halten sowie den Master-Abschluss in Bezug auf die Eintragung als unproblematisch anzusehen.