Zulassungsantrag der Berufung in Asylsache verworfen – unzureichende Darlegung der Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen. Streitgegenstand ist, ob die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe hinreichend gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargetan wurden. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig: bloße Behauptungen grundsätzlicher Bedeutung und einzelfallbezogene Spekulationen genügen nicht. Die Begründungsfrist ist verstrichen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsachen ist unzulässig, wenn die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt werden.
Die bloße Behauptung, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus, um den Erfordernissen der Darlegung für die Zulassung der Berufung zu genügen.
Einzelfallbezogene Ausführungen zu möglichen künftigen Erkrankungen und zur Bezahlbarkeit einer Behandlung im Herkunftsland begründen keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten sind keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Versäumung der in § 78 Abs. 4 AsylG vorgesehenen Begründungsfrist führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 4464/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2019 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die einzelfallbezogenen Ausführungen der Klägers zu einer möglichen, heute noch gar nicht absehbaren, erneuten Erkrankung und der Bezahlbarkeit einer für diesen Fall eventuell erforderlich werdenden Behandlung in Pakistan genügen auch sinngemäß nicht ansatzweise, um einen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 20.11.2019 mit Ablauf des 20.12.2019.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.